Leitsatz

Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses verbietet es dem Eigentümer, das Auslegen von Werbung etc. auf den Gemeinschaftsflächen zu untersagen. Ausnahme: wenn von den abgelegten Werbe- oder Infomaterial eine Belästigung oder Gefährdung ausgeht.

 

Sachverhalt

Der Testamentsvollstrecker des verstorbenen Eigentümers mit einigen Mietshäusern machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Herausgeberin eines Branchenbuchs geltend. Grund der Klage war die Ablage der Branchenbücher in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und auf den Stufen der Mietshäuser, damit die Mieter diese eigenhändig mitnehmen konnten. Aufgrund der Maße der Bücher passten diese nicht in die jeweiligen Briefkästen. Nicht abgeholte Bücher ließ die Beklagte alsbald wieder einsammeln. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das Gericht entschied, da die Ablage der Branchenbücher auf den Gemeinschaftsflächen der einzelnen Mietshäuser erfolgte, zu deren Mitbenutzung die einzelnen Mieter berechtigt waren. Daher waren hier die Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Interesse der Mieter, die Bücher zu erhalten, überstieg nach Ansicht des BGH hier das Interesse des Eigentümers auf Unterlassung der Lagerung.

Grundsätzlich könne zwar der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass ein Dritter es unterlasse, auf seinem Grundstück etwas abzulegen. Das Recht des Mieters zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen umfasse auch die Ablage von Sendungen in den Flur o. ä., falls diese nicht in den Briefkasten passen, soweit hiervon keine Gefahr ausgehe und die Größe der Räumlichkeiten ein Ablegen zulasse.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 46/06. – Zu der Rechtswirkung und den Formalien einer Hausordnung vgl. Gruppe 21 S. 201 f.

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