Ohne Erfolg! Selbst dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, müsse eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden. Erstens diene die aus der Gesamtabrechnung abgeleitete Einzelabrechnung dazu, eine (einheitliche) Abrechnungsspitze im Verhältnis zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtgemeinschaft zu ermitteln; in diese würden stets auch Kosten einfließen, die – wie etwa Verwalter- oder Kontoführungskosten – die Gesamtgemeinschaft betreffen würden. Zweitens müssten etwaige Abrechnungsmängel in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden. In der Gesamtabrechnung müsse die Entwicklung der Konten dargestellt werden. Ebenso sei dort die Darstellung der Erhaltungsrücklage darzustellen, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden seien. Denn die Darstellung der Rücklagen berühre zwingend die Interessen aller Wohnungseigentümer. Was die Einzelabrechnungen angehe, seien diese insoweit Sache der Gesamtgemeinschaft, als es um die Verteilung derjenigen Kosten gehe, die sämtliche Wohnungseigentümer beträfen. Untergemeinschaften könnten daher allenfalls dazu befugt sein, die ausschließlich ihre Mitglieder betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen zu verteilen. Da in den Einzelabrechnungen eine (einheitliche) Abrechnungsspitze festgelegt werden müsse und in diese Abrechnungsspitze Kostenpositionen sowohl der Gesamtgemeinschaft als auch der Untergemeinschaft einfließen, könne allerdings in Betracht kommen, dass nach einer ersten Beschlussfassung der Gesamtgemeinschaft und einer zweiten der Untergemeinschaften die abschließende Beschlussfassung durch die Gesamtgemeinschaft erfolgen müsse.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge