1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt § 37 Abs. 1. 2Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt § 37 Abs. 2.

[1] § 38 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts. Anzuwenden ab 20.03.2003.

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