Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
1. Verfahren erster Instanz
1510 Verfahren im allgemeinen 1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.

 

1513 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 0,5
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:
1514 Urteil enthält eine Begründung 0,5
1515 Urteil enthält keine Begründung 0,25
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:
1516 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 1,0
1517 Urteil enthält keine Begründung 0,5
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:
1518 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,0
1519 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung 0,5
2. Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO
1520 Verfahren im allgemeinen 1,5
1521 Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich:

 

 

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf 0,5
1523 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) 1,0
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:
1524 Urteil enthält eine Begründung 1,0
1525 Urteil enthält keine Begründung 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluss über die Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:
1526 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 2,0
1527 Urteil enthält keine Begründung 1,0
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:
1528 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,5
1529 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung 0,75
3. Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO
1530 Verfahren im allgemeinen 2,0
1531 Zurücknahme der Revision, der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1530 ermäßigt sich auf 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die Instanz abschließt:
1536 Urteil enthält eine Begründung; Beschluß 3,0
1537 Urteil enthält keine Begründung 1,5
Beschluß nach § 91a ZPO:
1538 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung 1,5
1539 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung 0,75

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