Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. |
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren |
Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
4110 |
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) |
10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 50,00 € – höchstens 15 000,00 € |
4111 |
Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. |
0,25 – mindestens 15,00 € |
4112 |
Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung |
0,5 |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
4120 |
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG |
2,0 |
4121 |
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG |
1,0 |
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Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. |
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Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren |
4130 |
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt |
0,5 |
4131 |
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
1,0 |
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen |
Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. |
Abschnitt 1 Beschwerde |
4210 |
Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG,: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ |
60,00 € |
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde |
4220 |
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen |
120,00 € |
4221 |
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG |
60,00 € |
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Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. |
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Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren |
4230 |
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt |
35,00 € |
4231 |
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
70,00 € |
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren |
4300 |
Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) |
35,00 € |
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Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. |
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4301 |
Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG |
35,00 € |
4302 |
Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG |
20,00 € |
4303 |
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen. |
30,00 € |
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Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimme... |