1.

1Ist zu erwarten, dass eine unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird (z. B. wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Schuldners), so kann der Gerichtsvollzieher sie pfänden. 2Er muss sie aber im Gewahrsam des Schuldners belassen und im Pfändungsprotokoll darauf hinweisen, aus welchem Grunde dies geschehen ist. 3Die Vollstreckung darf der Gerichtsvollzieher erst fortsetzen, wenn die Sache pfändbar geworden ist. 4Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so hebt der Gerichtsvollzieher nach Anhörung des Gläubigers die Pfändung auf.

 

2.

Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.

[1] (§ 811d ZPO)

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