1.

1Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post zu, so übergibt er der Post die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen in dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV mit dem Auftrag, einen Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu beauftragen. 2Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt sodann nach §§ 177 - 182 ZPO.

 

2.

1Der Postzustellungsauftrag ist der Post als gewöhnlicher Brief in dem Umschlagvordruck nach Anlage 3 der ZustVV zu übergeben. 2Für jeden Auftrag ist im Allgemeinen ein besonderer Umschlag zu benutzen. 3Für mehrere Aufträge zur Zustellung an verschiedene Zustellungsadressaten in einem Zustellungsbereich genügt jedoch ein Umschlag. 4Die Einlieferung der vorschriftsmäßig beschrifteten und verschlossenen Sendung durch Briefkasten oder bei einer Annahmestelle der Post gilt als Übergabe. 5Sie ersetzt den Zustellungsauftrag des Gerichtsvollziehers. 6Es bedarf keines besonderen Anschreibens oder ausdrücklichen Auftrags.

 

3.

1Den Entwurf zu der von dem Postbediensteten aufzunehmenden Zustellungsurkunde fügt der Gerichtsvollzieher der Sendung offen bei. 2Er benutzt einen Vordruck der Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der ZustVV. 3Er füllt den Kopf aus und gibt die für die Rücksendung erforderliche Postanschrift an. 4Übergibt der Gerichtsvollzieher der Post in einem Umschlag mehrere Aufträge (vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3), so sind die Entwürfe für die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen Sendungen zu befestigen, dass sie beim Öffnen des Umschlags nicht abfallen können.

 

4.

Auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 3 der ZustVV ist die Auftragsgebühr durch Postwertzeichen oder Freistempelabdrucke zu entrichten.

 

5.

Im Übrigen beachtet der Gerichtsvollzieher die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post.

[1] (§§ 194, 191, 176 Abs. 1 ZPO)

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