§ 1 Grundsatz
Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.
§ 2 Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von
1. |
Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und |
2. |
Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). |
§ 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
1. |
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. |
(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
1. |
zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, |
2. |
einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben, |
3. |
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder |
4. |
Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben. |
§ 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten
1Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. 2Nach Herausnahme der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt:
1. |
von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und |
2. |
von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte. |
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 | (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) | 128,46 Euro |
Abteilung 3 | (Bekleidung und Schuhe) | 30,40 Euro |
Abteilung 4 | (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 30,24 Euro |
Abteilung 5 | (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) | 27,41 Euro |
Abteilung 6 | (Gesundheitspflege) | 15,55 Euro |
Abteilung 7 | (Verkehr) | 22,78 Euro |
Abteilung 8 | (Nachrichtenübermittlung) | 31,96 Euro |
Abteilung 9 | (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 39,96 Euro |
Abteilung 10 | (Bildung) | 1,39 Euro |
Abteilung 11 | (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 7,16 Euro |
Abteilung 12 | (Andere Waren und Dienstleistungen) | 26,50 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
2. |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
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3. |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
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