Kurz vor dem Inkrafttreten steht das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drucks 18/5922 i.d.F. BT-Drucks 18/7584), das am 18.2.2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Bereich der Immobilienfinanzierung zum Ziel hat. Der erste Teil des Gesetzespakets, das sich dem sog. Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag widmet, dient zugleich der bis zum 21.3.2016 vorzunehmenden Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkreditrichtlinie, ABl L 60 v. 28.2.2014, S. 34). So werden Darlehensgeber verpflichtet, vor Vertragsschluss ein Merkblatt mit relevanten, auf den Verbraucher zugeschnittenen Informationen zu einem Kredit zu übergeben. Zudem werden Standards für die Beratung über Immobilienkreditverträge eingeführt. Kreditinstitute müssen sich vor einer Beratung umfassend über die finanzielle Situation des potenziellen Kreditnehmers und seine Interessen informieren. Die Beratung muss in eine konkrete Empfehlung münden; denkbar ist allerdings auch, dass keine Produktempfehlung möglich ist. Außerdem wird der Beruf des "Honorar-Immobiliardarlehensberaters" eingeführt. Wer diese Berufsbezeichnung tragen möchte, darf keine Provisionen von Kreditgebern für die Beratung annehmen, sondern muss sich seine Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden vergüten lassen; so soll eine objektive und unabhängige Beratung der Verbraucher sichergestellt werden.
Mit dem vorgegebenen Ziel des Verbraucherschutzes im Einklang stehen soll auch der Plan, für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. ewiger Widerrufsrechte zu verhindern. Ist die zu erteilende Belehrung fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens nach einem Jahr und zwei Wochen. Diese Begrenzung des Widerrufsrechts soll dazu beitragen, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten und günstigere Konditionen anbieten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist dieser Plan, das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung zeitlich zu begrenzen, sogar auf Altfälle ausgedehnt worden (BT-Drucks 18/7584, S. 155 f.). Insbesondere in den Jahren 2002–2010 wurden Verbraucher bei Abschluss eines Darlehensvertrags oftmals nicht ausreichend über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt (zu Einzelheiten Dawirs NJW 2016, 439 ff.). Immer mehr Darlehensnehmer nutzen diesen sog. Widerrufsjoker und widerrufen Altverträge mit dem Ziel, eine neue Finanzierung auf dem günstigeren aktuellen Zinsniveau durchzusetzen. Dieser Praxis setzt das Gesetz nun ein Ende und zwingt Verbraucher, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 21.6.2016, ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht auszuüben (kritisch dazu Singer ZAP Kolumne 3/2016, 101 f.).
Nicht europarechtlich vorgegeben waren die ebenfalls beschlossenen Neuregelungen zu den Dispozinsen, deren Höhe nach Meinung vieler nicht Schritt mit der Senkung des europäischen Leitzinses gehalten hat. Künftig müssen Kreditinstitute ihre Kunden beraten, wenn ein Dispositionskredit über sechs Monate ununterbrochen und durchschnittlich i.H.v. 75 % des vereinbarten Höchstbetrags in Anspruch genommen wird (§ 504a BGB). Bei geduldeten Überziehungen besteht diese Pflicht, wenn die geduldete Überziehung länger als drei Monate ununterbrochen i.H.v. mehr als 50 % des durchschnittlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der relevanten Überziehung besteht (§ 505 BGB). Die Beratung muss mögliche kostengünstige Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos sowie ggf. den Hinweis auf geeignete Beratungseinrichtungen umfassen. Auch wenn der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26.2.2016 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hat, hat er in einer zugleich verabschiedeten Entschließung sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzesbeschluss keine Festlegung einer Obergrenze für die Höhe des Dispositions- und Überziehungskreditzinses vorsieht (BR-Drucks 84/1/16).
Künftig greifen verbraucherschützende Vorschriften zum Widerrufsrecht (§ 514 Abs. 2 BGB) und zum Einwendungsdurchgriff (§§ 358, 360 BGB) auch bei einer Null-Prozent-Finanzierung. Da auch bei dieser Finanzierungsform die Gefahr bestehe, in eine Schuldenspirale zu geraten, wird künftig die verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis d BGB) auf sie erstreckt.
Während der Beratungen im Rechtsausschuss (BT-Drucks 18/7584, S. 158) ist das Gesetz um eine Regelung zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen für die betriebliche Altersversorgung ergänzt worden. Der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatz richtet sich künftig nach den Kapitalmarktzinsen der zurück...