Leitsatz
Minderjährige Kinder beabsichtigten, ihre Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes in Anspruch zu nehmen.
Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wurde vom FamG unter Hinweis auf die Leistungsunfähigkeit der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Leistungsfähigkeit der Beklagten könne nicht ohne Weiteres verneint werden. Sie treffe gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gem. § 1603 Abs. 2 BGB habe sie daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Dies verpflichte sie zur Übernahme jeder ihr zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts ihrer minderjährigen Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar seien und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden könne.
Ferner könne möglicherweise von ihr verlangt werden, dass sie zusätzlich zu ihrer vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit aufnehme (so st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OLG Köln, Urt. v. 26.9.2006 - 4 UF 70/06; AG Brühl - 31 F 225/05).
Die Beklagte sei für ihre fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Es könne im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht festgestellt werden, dass sie hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie auch bei den von ihr zu fordernden umfassenden Bemühungen auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfolglos geblieben wäre und daher die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit ihr aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden könne.
Ausreichende Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz seien nicht einmal ansatzweise dargelegt. Allein die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitslos und eine befristete Tätigkeit im Geringverdienerbereich reiche für eine ausreichende Arbeitsplatzsuche nicht aus. Konkrete und intensive Eigenbemühungen seien nicht dargelegt. Ohne solche Bemühungen sei auch nicht feststellbar, ob die Beklagte nicht vermittelt werden könnte.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sei im Übrigen zu beachten, dass es der Beklagten möglicherweise zumutbar sei, neben einer vollschichtigen Tätigkeit einer weiteren Nebentätigkeit nachzugehen, um jedenfalls das Existenzminimum ihrer minderjährigen Kinder sichern zu können. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar sei, sei Frage des Einzelfalls. Generell könne eine Zumutbarkeit nicht verneint werden.
Das FamG werde in die Einzelfallprüfung einzutreten haben und im Einzelnen aufklären müssen, welche Anstrengungen die Beklagte unternommen habe, um im Rahmen des ihr Zumutbaren erwerbstätig zu sein und welche Verdienstmöglichkeiten sie insoweit hätte.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2006, 4 WF 159/06