Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob eine Gewaltschutzanordnung nach Gewaltschutzgesetz einer zeitlichen Befristung bedarf.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und stritten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.
Auf Antrag der Antragstellerin hatte das AG ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der das vormals gemeinsam von den Beteiligten bewohnte Hausanwesen für die Dauer von sechs Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit den gemeinsamen Kindern zugewiesen wurde. Ferner wurde der Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und der Antragstellerin sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Weiter wurde ihm untersagt, bei seinem Auszug Haushaltsgegenstände zu entfernen und ihm - ohne Befristung - verboten, Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen und sich ihr zu nähern.
Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. Das AG hat nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Anordnung aufrechterhalten.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel erstrebte er den Beschluss auf sechs Monate zu befristen.
Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung des AG wegen der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung stehe, als das AG eine Befristung der Gewaltschutzanordnung abgelehnt habe.
Der dahingehenden Rüge des Antragsgegners könne ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. Sie führte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 13.1.2011.
Das AG habe in dem angefochtenen Beschluss die Ablehnung einer Befristung nicht begründet, obwohl nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG Gewaltschutzanordnungen befristet werden sollten; die Frist könne verlängert werden.
Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GewSchG sei Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die gerichtliche Anordnung stets in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters eingreife. Stehe nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gelte das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine "vorläufige" Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen könne, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe.
Von einer "vorläufigen" Regelung könne aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibe.
Auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG gelte weiterhin der Grundsatz, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen dürfe und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken habe.
Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des AG wurde von dem OLG bei den gegebenen Umständen auf neun Monate seit ihrem Erlass bemessen.
Zwar sei die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich der Antragsgegner nach Ablauf der Befristung erneut nähern könnte, verständlich. Ihr bleibe es jedoch unbenommen, zu gegebener Zeit auf eine Verlängerung der bestehenden einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.10.2010, 6 UF 102/10