Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltschutzsache: Erforderlichkeit der Befristung einer Gewaltschutzanordnung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach § 1 oder § 2 GewSchG, § 214 Abs. 1 FamFG ist die Befristung der einstweiligen Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GewSchG grundsätzlich erforderlich.
Normenkette
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, Abs. 2 S. 2; FamFG § 214 I
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom pp. - der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom pp. - teilweise abgeändert und dahingehend ergänzt, dass die Geltungsdauer der Anordnungen Ziff. 3. bis 5. dieses Beschlusses auf den 13.1.2011 befristet wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
4. Den Beteiligten wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten noch um die Befristung einer auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen einstweiligen Anordnung.
Die Beteiligten heirateten am pp.. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, pp.. Die Antragstellerin ist ferner Mutter des aus einer vorangegangenen Ehe hervorgegangenen Sohnes K., geboren am pp.. Die Beteiligten trennten sich am pp.
In dem vorliegenden, durch am pp. beim Familiengericht eingegangenen Antrag eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin - auf das Gewaltschutzgesetz gestützt - eine am pp. bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts eingegangene - ohne mündliche Verhandlung erlassene - einstweilige Anordnung vom pp. erwirkt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dieser hat das Familiengericht - unter stillschweigender Zurückweisung des weitergehenden Antrags - ein vormals gemeinsam von den Beteiligten bewohntes Hausanwesen für die Dauer von sechs Monaten der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit F. und K. zugewiesen, den Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und der Antragstellerin sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen, ihm untersagt, bei seinem Auszug Haushaltsgegenstände zu entfernen, und ihm - ohne Befristung - verboten, Kontakt mit der Antragstellerin aufzunehmen, sich der Antragstellerin und K. an ihrer Privatadresse oder an ihrem Arbeitsplatz zu nähern und sich im Umkreis von 100 Metern um die Örtlichkeiten aufzuhalten bzw. bei zufälligen Begegnungen sofort den festgelegten Abstand einzuhalten.
Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung angetragen.
Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung vom pp. durch den angefochtenen Beschluss vom pp., auf den Bezug genommen wird, die einstweilige Anordnung vom pp. aufrechterhalten.
Mit seiner gegen diesen dem Antragsgegner am pp. zugestellten Beschluss gerichteten, pp. beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beschluss vom pp. auf sechs Monate zu befristen.
Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.
Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
II. Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts fällt dem Senat aufgrund der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung an, als das Familiengericht eine Befristung seiner Gewaltschutzanordnungen abgelehnt hat.
Der dahingehenden Rüge des Antragsgegners kann ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. Sie führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur teilweisen Abänderung des Beschlusses vom pp. und dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 13.1.2011.
Das Familiengericht hat weder im angefochtenen Beschluss noch im durch diesen aufrechterhaltenen Beschluss vom pp. die Ablehnung einer Befristung begründet, obwohl nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, Gewaltschutzanordnungen befristet werden sollen; die Frist kann verlängert werden.
Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GewSchG - grundsätzlich Befristung - ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets - jedenfalls - in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso m...