Leitsatz
Die Beteiligten stritten sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens. Der Antragsteller hatte den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Es ging namentlich darum, es zu unterlassen, den Antragsteller zu beleidigen, sich ihm in dem von beiden bewohnten Hausanwesen um mehr als 5 Meter und außerhalb des Hausanwesens um mehr als 50 Meter zu nähern.
Der Antragsgegner trat dem Vortrag des Antragstellers, wonach er ihn in Schlägereien verwickelt habe, entgegen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend über erledigt erklärt.
Das FamG hat daraufhin dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und dies damit begründet, dass in Ansehung der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG und der danach zu treffenden Ermessensentscheidung das voraussichtliche Obsiegen/Unterliegen zu berücksichtigen sei. Eine hieran orientierte Prüfung führe zu einer Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass nach §§ 58 ff. FamFG eine Kostenentscheidung jedenfalls in den in § 111 Nr. 2 bis 7 FamFG genannten Verfahren und somit auch in Gewaltschutzsachen isoliert angefochten werden könne (Zöller - Festkorn, a.a.O., § 61 Rz. 5).
Ob bei einer isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung stets der Beschwerdewert von 600,00 EUR überschritten sein müsse oder ob dann, wenn - wie im Streitfall - eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen sei, von dem Erfordernis einer Mindestbeschwer abzusehen sei, könne hier dahinstehen, da unter den gegebenen Umständen nach Maßgabe der Kostenberechnung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und des gesamten Kosteninteresse des Antragstellers die Mindestbeschwer erreicht sei. Das FamG habe zu Recht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG könne das FamG die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Es begegne keinen Bedenken und finde die Billigung des Senats, dass das erstinstanzliche Gericht dieses Ermessen dahingehend ausgeübt habe, dass es dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten auferlegt habe. Die von ihm hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Bei der Kostenentscheidung sei im Wesentlichen darauf abzustellen, dass ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten der Antrag des Antragstellers hätte zurückgewiesen werden müssen, weil nach dem sich für das FamG darstellenden Sach- und Streitstand dem Antrag des Antragstellers nicht stattzugeben gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung des von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie der gesamten Korrespondenz könne nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vortrages des Antragstellers ausgegangen werden.
Nach alledem habe die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 07.06.2010, 9 UF 49/10