Oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung als die Vertretung aller Gesellschafter. Sie allein ist befugt, Entscheidungen zu treffen, die alle weiteren Organe und Mitglieder der Gesellschaft binden. Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Beschlüsse innerhalb der Versammlung. Ein solcher Beschluss kann aber schon daran scheitern, dass die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist. Denn gerade bei der Einladung können viele formale Fehler passieren. Und dann sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar oder gar nichtig.
Dieser Leitfaden soll dem Geschäftsführer einer GmbH (ohne Aufsichtsrat) oder einem Gesellschafter dabei helfen, die Versammlung ordnungsgemäß einzuberufen, um notwendige Entscheidungen der Gesellschafter wirksam herbeizuführen und das Risiko seiner eigenen Haftung gegenüber der GmbH aufgrund unwirksamer Einberufung einzugrenzen. Dabei gilt das Hauptaugenmerk dieses Beitrages den Fällen, in denen ein Dissens der Gesellschafter bei der Versammlung zu erwarten ist, weil dies sich im Voraus bereits angekündigt hat. Die einvernehmliche Versammlung wird hingegen regelmäßig erklären, auch unter Verzicht auf Form und Frist der Einladung beschlussfähig zu sein.
Die 3 häufigsten Fehler
Gesellschafterversammlungen werden unregelmäßig und nur bei Bedarf durchgeführt
Im Regelfall sehen die Gesellschaftsverträge vor, dass eine ordentliche Gesellschafterversammlung mindestens 1 Mal pro Jahr durchzuführen ist. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, in denen eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zwingend notwendig ist.
→ Kap. 1
Gesellschafterversammlungen können nur durch den Geschäftsführer einberufen werden
Die außerordentliche Gesellschafterversammlung kann jeder Gesellschafter, der mindestens 10 % des Stammkapitals hält, einberufen.
Dritte (z. B. ein Beirat) können durch die Gesellschafterversammlung zur Einberufung ermächtigt werden.
→ Kap. 3
Der Haftungsumfang des Geschäftsführers wird unterschätzt
Kommt ein Beschluss wegen eines (Form-)Fehlers, den der Geschäftsführer zu vertreten hat, nicht zustande und entsteht der Gesellschaft aus diesem Grund ein Schaden, so haftet der Geschäftsführer hierfür im Rahmen seines Verschuldens gegenüber der Gesellschaft voll. Das heißt, er haftet auch dann, wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Dies trifft den Geschäftsführer doppelt hart, wenn gerade der Beschluss zu seiner Entlastung aufgrund eines Formmangels unwirksam ist.
Sind alle Gesellschafter anwesend, ist die Versammlung stets beschlussfähig
Das GmbH-Gesetz sieht strenge Vorschriften für die Einladung zur Gesellschafterversammlung vor. Eine Gesellschafterversammlung ist ohne Einladung auch bei Vollzähligkeit nur dann beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter auf die Form und Frist der Einladung explizit verzichten.