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Der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1.8.2009 eingeführte Abs. 3 soll eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrags ermöglichen. Die Strukturierung des Auftragsinhalts durch die Einführung eines Formularzwangs soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 304/08 S. 49) erhebliche Rationalisierungspotenziale erschließen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber nunmehr Gebrauch gemacht. Das BMJV hat sich dabei dafür entschieden, das Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag in einer eigenständigen Verordnung zu erlassen. Die Gerichtsvollzieherformularverordnung (GVFV) v. 28.09.2015 (BGBl I S. 1586) ist am 1.10.2015 in Kraft getreten (§ 6 GVFV). Verbindliche Formulare waren bisher durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (geändert durch VO v. 16.6.2014; BGBl I S. 754) lediglich für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 6 ZPO) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 4 ZPO) eingeführt worden. § 753 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglicht außerdem die Bestimmung einheitlicher Formulare für elektronisch übermittelte Vollstreckungsaufträge.
Seit dem 1.10.2015 können die Gläubiger und alle deren Rechtsdienstleister das Formular benutzen. Seit dem 1.4.2016 müssen sie das Formular benutzen (§ 5 GVFV), andernfalls ist der Auftrag unzulässig. Bereits mit Wirkung zum 1.12.2016 wurde die GVFV punktuell geändert; besondere Formulare für elektronisch eingereichte Anträge wurden noch nicht geschaffen (vgl. aber § 4 GVFV). Das Formular betrifft allein die Geldvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 802a-882h ZPO) und nicht dessen sonstigen Tätigkeiten, insbesondere nicht die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung (§§ 883-898 ZPO). Nach § 1 Abs. 2 GVFV gilt der Formularzwang ausdrücklich (auch) nicht
- für einen Auftrag, der die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, und
- für Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B.: AG Rastatt, NotBZ 2017, 399 für notarielle Kostenforderungen; auch: KG, NJW 2013, 878; allein die Tatsache, dass die Gläubigerin eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, führt nicht zur Befreiung vom Formularzwang: AG Schöneberg, DGVZ 2017, 176).
Der Formularzwang verpflichtet seinem Inhalt nach im engeren Sinne nicht dazu, Anträge auf Vollstreckung wegen einer Geldforderung unter Verwendung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 GVFV benannten Formulars zu stellen. Allerdings sind dem sog. Formularzwang nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 5 GVFV nicht genügende Anträge formell unwirksam in dem Sinne, dass sie weder weitergeleitet noch ausgeführt werden müssen. Der Antragsteller ist dann vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (BGH, DGVZ 2018, 248; NJW 2016, 81). Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2, wie z. B. dahingehend, dass dem Gerichtsvollzieher zahlreiche kleingedruckte Hinweise, die den Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut wiedergeben, erteilt werden sind nicht zulässig (AG Osnabrück, DGVZ 2017, 56). Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (BGH, DGVZ 2018, 248). Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (BGH a.a.O). Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Mit der Einführung dieser "Ausnahme" hat der Verordnungsgeber die Konsequenzen aus den Erfahrungen mit der Einführung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) für die Pfändung gewöhnlicher Geld- und Unterhaltsforderungen gezogen (vgl. Goebel, FoVo 2015, S. 143).
Der Formularzwang wird grundsätzlich durch die Verwendung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 GVFV benannten Formulars eingehalten. Das Formular besteht aus dem Vollstreckungsauftrag im engeren Sinn sowie den Anlagen 1 und 2. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Formulars (unter Verwendung der Anleigung in Anlage 2) wird den allgemeinen Anforderungen genügt. Zu b...