Rz. 6

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (sowohl des Rechtspflegers als auch des Richters nach den §§ 5, 6 RPflG) können von den beschwerten Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Entscheidungen des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht sind mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) und Entscheidungen des Richters beim Vollstreckungsgericht ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

 

Rz. 7

Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt dann vor, wenn gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung staatlicher Zwang ausgeübt wurde, ohne dass ihm vorher rechtliches Gehör gewährt wurde. Dagegen ist eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts dann anzunehmen, wenn ein Antrag an dasselbe nach Abwägung der konkreten Interessengegensätze zwischen Gläubiger und Schuldner, in der Regel also nach Gewährung rechtlichen Gehörs, beschieden worden ist.

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