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Gegen den Beschluss, der auf die Erinnerung hin ergangen ist, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Diese Vorschrift regelt allein die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Regelungen bezüglich des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 567 ff. ZPO. Der Vollstreckungsrichter kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts – als Beschwerdegericht – ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht diese zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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