Rz. 8

Geregelt ist durch § 778 ZPO, in welche Haftungsmasse (Nachlass und/oder Eigenvermögen des Erben) die Vollstreckung vor der Annahme der Erbschaft erfolgen darf. Im Übrigen sind die weiteren (allgemeinen) Voraussetzung der Zwangsvollstreckung zu beachten Ein Verstoß gegen § 778 Abs. 1 ZPO ist dann gegeben, wenn ein Nachlassgläubiger in das Eigenvermögen des Erben die Vollstreckung betreibt. Ein Verstoß gegen § 778 Abs. 2 ZPO ist dann gegeben, wenn ein Eigengläubiger des Erben in den Nachlass vollstreckt. Da der Verstoß gegen § 778 ZPO als Verfahrensfehler angesehen wird, steht dem Erben die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) aber auch die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu, falls entgegen § 788 Abs. 1 ZPO in sein Eigenvermögen vollstreckt wird. Eigengläubigern steht insoweit kein Interventionsrecht nach § 771 ZPO zu, da sie zwar haftungsrechtlich auf dieses Vermögen zugreifen können, jedoch kein "die Veräußerung hinderndes Recht" an diesem Vermögen haben (BeckOK/ZPO-Preuß, § 788 Rn. 15).

Wird § 788 Abs. 2 ZPO nicht beachtet, können neben dem Schuldner auch andere Nachlassgläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, da die Vorteile aus der Nichtbeachtung der Norm zu ihren Lasten gehen. Bei unzulässiger Klauselerteilung kann der Erbe außerdem nach den §§ 732, 768 ZPO vorgehen. Zur Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO sind neben dem vermeintlichen Erben auch der wahre Erbe und gegebenenfalls der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker befugt. Nachlassgläubiger können wegen der Vollstreckung in den Nachlass keine Drittwiderspruchsklage erheben, weil sie nur haftungsrechtlich auf dieses Vermögen zugreifen können, aber kein "die Veräußerung hinderndes Recht" an diesem Vermögen haben (BeckOK/ZPO-Preuß, § 778 Rn. 16 bis 19).

 

Rz. 9

Wird die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben oder in den Nachlass abgelehnt, hat der Gläubiger die Erinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) oder – falls das Vollstreckungsgericht entschieden hat – die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) oder, falls der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO).

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