Rz. 21
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl S. 2030) hat mit Wirkung seit dem 1. Oktober 1998 im Wesentlichen das System der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers durchgreifend verändert. Zunächst aber ist die Überschrift des Gesetzes einschließlich der amtlichen Abkürzung geändert worden. Das Gesetz heißt nun "Rechtspflegergesetz (RPflG)". Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2418) ist § 11 Abs. 2 RPflG mit Wirkung vom 1.1.2014 neu gefasst worden. Die Änderung betrifft lediglich die Befugnis bei unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu können, wenn der Erinnerungsführer die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die notwendigen Tatsachen glaubhaft macht. Das fehlende Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Rz. 22
Die sog. Durchgriffserinnerung, die mit dem Rechtspflegergesetz im Jahre 1969 neu eingeführt wurde, ist abgeschafft worden. Nunmehr ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte (Abs. 1). Das ist regelmäßig die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), aber auch die besonderen Rechtsbehelfe der Erinnerung nach § 732 ZPO und § 766 ZPO. Für die Zulässigkeit, die Einlegung, die Form und Frist, die Abhilfebefugnis und die Vorlagepflicht an das Beschwerdegericht gelten die Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung. Eine richterliche Entscheidung in derselben Instanz kommt auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung nur noch vor bei der sog. Klauselerinnerung nach § 732 ZPO und der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers.
Rz. 23
Ist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers allerdings nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts ein Rechtsmittel nicht gegeben, ist die Erinnerung das zulässige Rechtsmittel (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Das ist auch der Fall, wenn z. B. der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erreicht ist und deshalb ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften im Einzelfall nicht zulässig ist (BVerfG, NJW-RR 2001, 1077), das seine Entscheidung auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt hat. Für sie gilt die Frist der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2). Der Rechtspfleger kann nunmehr in allen Fällen der Erinnerung abhelfen (Abs. 2 Satz 3). Hilft er nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter des § 28 RPflG zur Entscheidung vor (Abs. 2 Satz 4). Dieser entscheidet endgültig.
Der Ausschluss der Erinnerung in bestimmten Fällen (Abs. 3) entspricht dem geltenden Recht (§ 11 Abs. 5 RPflG a. F.) ebenso wie (Abs. 4), der an der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens festhält (§ 11 Abs. 6 RPflG a. F.).
Rz. 24
Die Vereinfachung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist zu begrüßen, da das geltende Recht zu kompliziert war und in vielen Fällen zu einer ohnehin eher formalen Befassung eines Richters führte. Die Stellung des Rechtspflegers ist erheblich aufgewertet. Gegen seine Entscheidungen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung ist in den meisten Fällen nunmehr die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO, gegen Maßnahmen die Erinnerung nach § 766 ZPO und im Hinblick auf das Klauselerteilungsverfahren die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Im Übrigen ist es die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG.