Rz. 25

Die Erinnerung findet nur gegen Entscheidungen des Rechtspflegers statt, falls diese nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind. Bezüglich der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die der Rechtspfleger trifft, gilt § 766 ZPO. Für die Abgrenzung zwischen Entscheidung und Maßnahme der Zwangsvollstreckung gelten die gleichen Kriterien wie bei § 793 ZPO (vgl. Rn. 4).

 

Rz. 26

Die Zulässigkeit der Erinnerung darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Insoweit gilt § 11 Abs. 3 RPflG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?