Rz. 25
Die Erinnerung findet nur gegen Entscheidungen des Rechtspflegers statt, falls diese nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind. Bezüglich der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die der Rechtspfleger trifft, gilt § 766 ZPO. Für die Abgrenzung zwischen Entscheidung und Maßnahme der Zwangsvollstreckung gelten die gleichen Kriterien wie bei § 793 ZPO (vgl. Rn. 4).
Rz. 26
Die Zulässigkeit der Erinnerung darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Insoweit gilt § 11 Abs. 3 RPflG.
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