Rz. 27

Für die Form gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG die Vorschrift des § 569 ZPO. Die Erinnerung kann deshalb schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, dessen Rechtspfleger die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Da dies im Verfahren der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsgericht, § 764 Abs. 1 ZPO) immer das Amtsgericht ist, besteht kein Anwaltszwang (§ 13 RPflG i. V. m. § 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter vorlegt.

 

Rz. 28

Die Erinnerung ist stets an die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG).

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