Rz. 30
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung in allen Fällen abhelfen (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).
Rz. 31
Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhelfen will, weil er sie für unzulässig oder unbegründet erachtet, legt er dem Richter vor (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG).
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