Rz. 35

Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung ab (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG), trifft er im Regelfall eine für den anderen Beteiligten nachteilige, ihn beschwerende Entscheidung, gegen die dieser seinerseits mit der Erinnerung vorgehen kann.

 

Rz. 36

Hat der Richter über die Erinnerung entschieden, ist seine Entscheidung nicht anfechtbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?