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Der durch die Entscheidung beschwerte Gläubiger oder Schuldner hat gegen diese das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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