Rz. 2

Zuständig ist das Prozessgericht, das im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. Damit wird – wie im früheren Recht – an die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen angeknüpft. Nicht zuständig ist damit der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 17 RPflG (BT-Drs. 13/5274 S. 30). Keine Rolle spielt damit, bei welchem Gericht der Vergleich niedergelegt wurde (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796b Rn. 1). Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt demgemäß aus den §§ 21, 23a, 71 GVG und die örtliche Zuständigkeit aus den §§ 12 ff. ZPO. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 35 ZPO die Wahl. Stellt der Antragsgegner ebenfalls einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, so ist auch § 33 ZPO entsprechend anwendbar (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 796b Rn. 2). Da durch die Verweisung auf die Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs auch die Regeln der Gerichtsstandsvereinbarungen (§§ 38 ff. ZPO) in Bezug genommen sind, begründen derartige Vereinbarungen mittelbar die Zuständigkeit des für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts. Dies gilt dann unabhängig davon, ob sie in dem vergleichsweise geregelten Rechtsverhältnis bereits vorgesehen waren oder erst im Anwaltsvergleich getroffen wurden (wobei dann die Voraussetzungen in § 38 Abs. 3 Nr. 1 stets erfüllt sein dürften). Wenn für den vergleichsweise geregelten Anspruch ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben war, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Musielak/Voit/Voit a. a. O.)

 

Rz. 3

Das Verfahren setzt einen Antrag einer Partei voraus. Dieser ist schriftlich zu stellen. Ist das Prozessgericht ein Amtsgericht, kann der Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 496 ZPO. Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 796b Rn. 3). Die mündliche Verhandlung ist fakultativ im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens. Dem Antragsgegner ist in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und zwar auch, wenn mündlich verhandelt wurde.

 

Rz. 4

Fehlt eine der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung, dann lautet der Beschluss: "Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs der Parteien vom ... wird zurückgewiesen." Dieser Beschluss wird formlos mitgeteilt (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der dem Antrag stattgebende Beschluss hat den genau bezeichneten Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Dieser Beschluss wird den Parteien förmlich zugestellt (§ 329 Abs. 3 ZPO), weil er Grundlage der Zwangsvollstreckung ist (§ 794 Nr. 4b ZPO).

Der von einem Gericht für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich kann als ein vom Gericht gebilligter Vergleich i. S. d. Art 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuVTVO nach Art. 24 Abs. 1 EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden. Zuständig ist gemäß Art. 24 EuVTVO, § 1079 i. V. m. §§ 796 b Abs. 1, 795, 724 Abs. 2 ZPO das Gericht, das die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat. Die Bestätigung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 11 RpflG). Nach der Bestätigung kann aus dem Anwaltsvergleich ohne ein weiteres Anerkennungsverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme von Dänemark die Zwangsvollstreckung betrieben werden (Musielak/Voit, § 796b Rn. 4).

 

Rz. 5

 
Hinweis

Materielle Rechtskraft ja oder nein?

Umstritten ist, ob und inwieweit der Entscheidung materielle Rechtskraft zukommt. Nach meiner Auffassung erscheint es mehr als fraglich, ob das summarische und zügige Verfahren der Vollstreckbarerklärung dafür geeignet ist, materiell-rechtliche Fragen mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Dagegen spricht auch, dass die Entscheidung nach § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar ist (vgl. ausführlich BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796b Rn. 3, 4 m. w. N.). Gegen Beschlüsse nach § 796b ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Abs. 2 Satz 3). Sie enthalten eine Kostenentscheidung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 91 ff. ZPO).

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