Rz. 75

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –

...

per beA

Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung bei Tieren nach § 811 Abs. 3 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung des beim Schuldner/Haushaltsangehörigen des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) zuzulassen. Begründung Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Schuldtitel über EUR ... nebst Kosten und Zinsen. Die Vollstreckung verlief bisher erfolglos. Beweis: Fruchtlosigkeitsbescheinigung/Pfandabstandsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR … Außer dem oben beschriebenen Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfändbare Habe. Das bezeichnete Tier hat nach den Angaben des Gerichtsvollziehers einen Wert von … EUR. Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … DR … Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte: weil er sich selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet und daher dringend auf die Erfüllung der vollstreckbaren Forderung angewiesen ist weil die Forderung aus einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung/vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Insofern müssen die Interessen des Schuldners an seinem persönlichen Vergnügen zurückstehen.

Gründe des Tierschutzes sowie besondere Schuldnerinteressen – wie z.B. eine persönliche Bindung an das Tier – stehen einer Pfändung nicht entgegen. Bei einer möglichen Verwertung durch freihändigen Verkauf hat der Gläubiger auch schon einen Interessenten, der EUR ... für das Tier zahlen würde. Beweis: anliegende schriftliche Erklärung des Herrn/Frau ... vom … Nach alledem ist die Pfändung zuzulassen, da ihre Nichtzulassung für den Gläubiger eine besondere Härte darstellen würde.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge