Rz. 6

Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. Kostbarkeiten sind Sachen, die im Verhältnis zu ihrer Größe einen besonders hohen Wert besitzen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45 m. w. N.), wie z. B. Münzen (OLG Köln, NJW 1992, 50) oder Kunstwerke (OLG Köln, VersR 1998, 1376). Sofern es sich um Gold- und Silbersachen handelt, ist sowohl der Gold- und Silberwert (vgl. § 817a Abs. 3 ZPO) als auch der gewöhnliche Verkaufswert zu schätzen. Hierzu zählt auch vorgefundenes Geld, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Marktwert des gepfändeten Geldes nicht unerheblich über seinem Nennwert liegt. Deswegen ist bei der Pfändung von Geldrollen besondere Vorsicht geboten, wenn es sich hierbei um eine wertvolle Münzsammlung handeln könnte (OLG Köln, NJW 1992, 50).

 

Rz. 7

Ob eine Kostbarkeit vorliegt, beurteilt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 1998, 352; OLG Posen, DGVZ 1905, 186 und RG DGVZ 1929, 293 zum alten Recht). Ergeben sich hierfür bei pflichtgemäß vorgenommener Prüfung ausreichende Anhaltspunkte, so hat der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Köln, VersR 1991, 1000). Bloße Zweifel über das Vorliegen einer Kostbarkeit lösen allerdings eine dahingehende Verpflichtung noch nicht aus. Ebenso wenig leitet sich daraus, dass unter den gepfändeten Gegenständen einzelne Gegenstände unzweifelhaft eine Kostbarkeit sind, die Verpflichtung her, sämtliche Gegenstände einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist bei jedem gepfändeten Gegenstand das Vorliegen einer Kostbarkeit selbstständig zu prüfen (OLG Köln, Rpfleger 1998, 352).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Kostbarkeiten dem Gerichtsvollzieher die erforderliche Sachkunde zur Wertermittlung dieser Gegenstände fehlt und aus diesem Grund i. d. R. ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Der Grund liegt darin, dass die Schätzung solcher Gegenstände intensivierte und spezialisierte Warenkenntnisse voraussetzt, die von einem Gerichtsvollzieher trotz seiner Berufsausbildung und -erfahrung im Allgemeinen nicht erwartet werden können, und deshalb die Gefahr besonders groß ist, dass es zulasten der Verfahrensbeteiligten zu Fehleinschätzungen kommt (OLG Köln, Rpfleger 1998, 352; Mümmler, DGVZ 1973, 81). Bloße Zweifel über das Vorliegen einer Kostbarkeit begründen dabei aber noch keine dahingehende Verpflichtung (OLG Köln, Rpfleger 1998, 352).

 

Rz. 8

Ein Sachverständiger ist eine Person, die aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen und Schlussfolgerungen tätigen kann (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Hierzu zählt z. B. ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Der Sachverständige hat die Schätzung schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers abzugeben. Wird der gewöhnliche Verkaufswert der Pfandstücke nachträglich von dem Gerichtsvollzieher oder einem Sachverständigen (vgl. auch  Abs. 1 Satz 3) geringer geschätzt, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies im Protokoll und teilt es den Parteien mit.

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