Rz. 13

Anfallende Kosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach §§ 778, 91 ZPO dar. Es fallen keine Gerichtskosten an, wohl aber Kosten des Gerichtsvollziehers (Anlage zu § 9 GvKostG): durch die Versteigerung 52 EUR gem. Nrn. 300, 301 KV; dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet (vgl. Anm. zu Nr. 300 KV). Für das nochmalige Ausgebot bei einer Internetversteigerung fällt gem. Nr. 302 KV eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an. Ggf. entsteht zudem ein Zeitzuschlag gem. Nr. 500 KV, zusätzlich in voller Höhe Kosten der öffentlichen Bekanntmachung gem. Nr. 702 KV, Sachverständigenkosten gem. Nr. 703 KV, Wegegeld gem. Nr. 711 KV sowie eine Auslagenpauschale gem. Nr. 713 KV.

 

Rz. 14

Für einen beteiligten Rechtsanwalt entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), im Erinnerungsverfahren eine 0,3-Verfahrens-gegebenenfalls eine 0,3-Terminsgebühr (Nrn. 3500, 3513 RVG VV; § 15 Abs. 6 RVG; AnwK-RVG/Fölsch, § 19 Rn. 202), jedoch nur, wenn ein Einzelauftrag vorliegt, andernfalls gehört das Erinnerungsverfahren zur Hauptsache (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 21; BGH, Vollstreckung effektiv 2010, 105).

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