Rz. 3
Als Verwertungsarten in Betracht kommen insbes.
- die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Forderung,
- die freihändige Veräußerung (zur Verwertung der Forderung einer gepfändeten Lebensversicherung durch Verkauf vgl. Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 132),
- die Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert der Forderung (auch unter dem Nennwert; zur Verwertung des gepfändeten Anspruchs des Domaininhabers gg. die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag vgl. BGH, DGVZ 2019, 60 = MittdtschPatAnw 2019, 129 = Rpfleger 2019, 211 = BB 2018, 2882 = Vollstreckung effektiv 2019, 29; BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = WM 2005, 1849 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2005, 1484 = MDR 2005, 1311 = Rpfleger 2005, 678 = JurBüro 2006, 42 = KKZ 2007, 112 = JuS 2006, 86; LG Mönchen Gladbach, InVo 2005, 199; AG Bad Berleburg, CR 2003, 224) und
- die Überlassung des Rechts zur Ausübung an einen Dritten (Verwaltung oder Verpachtung) gegen Entgelt (vgl. § 857 Abs. 4 ZPO).
Rz. 4
Nicht möglich ist im Rahmen der anderen Verwertungsarten, dem Gläubiger Rechte zu verschaffen, die über den Rahmen des von der Pfändung erfassten Rechts hinausgehen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 844 Rn. 11). So darf z. B. nicht angeordnet werden, dass eine teilweise gepfändete Forderung zum vollen Betrag versteigert werden kann. Unzulässig ist auch eine Anordnung, nach der bestimmt würde, dass die Ersatzforderung des Gläubigers gegen den Schuldner am Pfandrecht teilhat, ebenso die Einräumung des Vorrangs im Grundbuch.
Rz. 5
Die andere Verwertungsart darf nicht von Amts wegen angeordnet werden. Erforderlich ist ein Antrag des Vollstreckungsgläubigers, des Schuldners oder des Schuldners des Pfandgegenstands, sofern dieser nicht Drittschuldner ist (§ 857 Abs. 2 ZPO). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag kann auch nach einer Überweisung zur Einziehung gestellt werden, nicht jedoch nach einer solchen an Zahlungs statt (KG KGJ 28, 126; Stöber, Rn. 1467). Der Antragsteller hat die "Schwierigkeit" der Verwertung darzulegen sowie die andere Art der Verwertung aufzuzeigen. Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht zu richten (§§ 828, 802 ZPO). Es entscheidet durch den Rechtspfleger bei freigestellter mündlicher Verhandlung (§§ 764 Abs. 3, 128 Abs. 4 ZPO; § 20 Nr. 17 RPflG) durch Beschluss. Der ohne mündliche Verhandlung erlassene Beschluss ist bei Ablehnung des Antrags dem Antragsteller zuzustellen, dem Antragsgegner formlos mitzuteilen. Bei Anordnung der Maßnahme ist der Beschluss dem Antragsteller, dem Antragsgegner, dem Drittschuldner wie auch etwaigen sonstigen Beteiligten zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO).
Rz. 6
Vor Erlass des dem Antrag stattgebenden Beschlusses, ist der Gegner (Schuldner oder Gläubiger) zu hören, sofern nicht die Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich ist (Abs. 2). Dritte oder auch der Drittschuldner müssen nicht angehört werden. Bei seiner Entscheidung darf der Rechtspfleger nicht nach eigenem Ermessen derart vom Antrag abweichen, dass er anstelle der beantragten anderweitigen Verwertung eine andere Art der Verwertung anordnet. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist der Schuldner nicht zu hören (streitig; Stöber, Rn. 1470; a. A. Musielak/Voit/Becker Rn. 2; MünchKomm/ZPO-Smid, § 844 Rn. 5).
2.1 Die öffentliche Versteigerung
Rz. 7
Die öffentliche Versteigerung wird – hoheitlich – durch den Gerichtsvollzieher nach den Regeln §§ 814 ff. ZPO, §§ 97 Nr. 3, 98 Abs. 1 GVGA durchgeführt. Dies setzt zunächst eine Wertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht – nicht den Gerichtsvollzieher – voraus (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174; AG Elmshorn, DGVZ 1993, 190; LG Krefeld, Rpfleger 1979, 147; a. A. LG Hannover, DGVZ 1990, 140). Dies ist damit zu begründen, dass der Gerichtsvollzieher rechtlich und tatsächlich mit der Wertbestimmung – und damit mit der Bestimmung eines Mindestgebots für die Zwangsversteigerung – überfordert ist, denn es fehlt ihm i. d. R. an der Kenntnis der wertbestimmenden Faktoren, wie z. B. an Kenntnissen über die Vermögenslage und die Ertragsaussichten bei einer Gesellschaft. Solche Grundlagen der Wertbestimmung sind dem Vollstreckungsgericht – ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen – (leichter) zugänglich. Zur Voraussetzung der anderweitigen Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils vgl. LG Gießen, JurBüro 1999, 49. Die Kosten eines Sachverständigen sind durch den Gläubiger vorzuschießen und können als notwendige Kosten gem. § 788 ZPO festgesetzt werden.
Rz. 8
Wird dem Meistbietenden, der auch der Gläubiger sein kann, das Recht zugeschlagen, erfolgt dessen Übertragung erst durch Zahlung und nicht bereits mit Zuschlagserteilung (vgl. § 817 Abs. 2 ZPO). Einer evtl. notariellen Beurkundung nach § 313 BGB bedarf es nicht, da die Übertragung alle Formerfordernisse ersetzt (zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133). Will der Ersteher als Berechtigter ggf. in das Grundbuch eingetragen...