Rz. 13

Die Entscheidung des Gerichts über die anderweitige Verwertung löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Gerichtsvollzieher erhält im Falle des § 825 Abs. 1 ZPO für seine Mitwirkung bei der Veräußerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen anfallen (KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist im Regelfall von der allgemeinen 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten (arg. e contrario § 18 Abs. 1 Nr. 8 RVG). Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt erstmalig mit der Angelegenheit beauftragt wird. In diesem Fall ensteht die Gebühr Nr. 3309 VV RVG gesondert. Die Kosten können als notwendige Kosten gem. § 788 ZPO festgesetzt werden. Dies gilt auch für die Kosten eines Sachverständigen, die i. d. R. durch den Gläubiger vorzuschießen sind.

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