Rz. 1
Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und § 850a ZPO einige dieser Bezüge für absolut unpfändbar erklärt, § 850b ZPO einige Bezüge, die im Grunde kein Arbeitseinkommen sind, als relativ unpfändbar deklariert und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Pfändung wie Arbeitseinkommen ermöglicht, § 850e ZPO festlegt, wie das Arbeitseinkommen zu berechnen ist, normiert die Vorschrift des § 850c ZPO für jegliche Pfändung von Arbeitseinkommen den Maßstab, nach dem in der Pfändung des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens durch gewöhnliche Gläubiger (im Gegensatz zu den privilegierten Gläubigern nach § 850d ZPO) der dem Schuldner als pfändungsfrei zu belassende Teil zu berechnen ist, und ermöglicht so die Feststellung dessen, was an die Gläubiger ausgezahlt werden kann und darf.
Rz. 2
Die Norm bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts bzgl. der Pfändung durch gewöhnliche Gläubiger in dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird. Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen - z. B. Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten - vertrauen dürfen (BAG, ZInsO 2009, 1412 = BAGE 130, 101 = NZA 2009, 861 = MDR 2009, 1133 = KKZ 2010, 132). Bei monatlicher Zahlung wird das Arbeitseinkommen für den gesamten Monat gezahlt ohne Beschränkung auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Lohnzahlungszeitraum beginnt oder wieder vor dessen Ablauf endet. Es bleibt auch dann bei dem Freibetrag für den ganzen Monat (BAG, 4.4.1989, 8 AZR 689/87 – Juris). Entscheidend ist der regelmäßige Auszahlungszeitraum. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitsentgelt, das wöchentlich oder täglich geschuldet wird, sind im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich (Zöller/Herget, § 850c Rn. 3).
Rz. 3
Abs. 1 gibt die Grundbeträge an, die dem Schuldner in jedem Fall zu verbleiben haben. Die Beträge sind gestaffelt unter der Berücksichtigung der gesetzlichen (bis zu 5) Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Zu diesem Grundbetrag kommt nach Abs. 3 dann je nach der Höhe des Einkommens ein weiterer Freibetrag, wobei mit 3.840,08 EUR eine Höchstgrenze festgesetzt ist für das, was dem Schuldner unter der Berücksichtigung aller Unterhaltsverpflichtungen bei höchstem Einkommen zu verbleiben hat. Abs. 6 schließlich ermöglicht es, Personen, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, bei der Errechnung der Freibeträge dann ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, wenn diese über ausreichende eigene Einkünfte verfügen.