Rz. 25
Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat (LG Duisburg, Beschluss v. 24.8.12, 7 T 101/12 – Juris). Allgemeine Hinweise bspw. auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügen diesen Anforderungen nicht.
Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift des § 850c Abs. 6 ZPO alle Arten von Einkünften (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 112 = FoVo 2015, 157 = Rpfleger 2015, 656). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Einkünfte von vornherein außer Betracht gelassen werden sollen. Es ist daher zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, NZI 2020, 274 = InsbürO 2020, 168 = Rpfleger 2020, 355 = DGVZ 2020, 176). Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28.2.1978 (BGBl. I S. 333) will die Regelung die Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift soll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum lassen, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 8/693 S. 49). Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat (LG Duisburg, Beschluss v. 24.8.2012, 7 T 101/12 – Juris). Allgemeine Hinweise, bspw. auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater, genügen diesen Anforderungen nicht. Wegfall unterhaltsberechtigter Personen Vermögensauskunft. Um das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten darzulegen, reicht es aus, dass z. B. auf die Angaben einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft verwiesen wird (vgl. LG Wuppertal, JurBüro 2008, 270 bei Einkommen zwischen 120,00 EUR u. 150,00 EUR). In diesem Zusammenhang hat der BGH (Vollstreckung effektiv 2004, 169 = WM 2004, 1593 = FamRZ 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1316 = NJW 2004, 2979 = Rpfleger 2004, 575 = DGVZ 2004, 136 = MDR 2004, 1141 = JurBüro 2004, 556) entschieden, dass bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen hat, wenn in Betracht kommt, dass diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teil-weise unberücksichtigt bleiben. Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden. Ausreichend ist auch der Hinweis, dass das Einkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV zu versteuern ist. Dies lässt nämlich den Schluss zu, dass die Ehegatten ein gleich hohes Einkommen haben. Die Steuerklasse IV ist vornehmlich Ehepartnern vorbehalten (AG Leipzig, JurBüro 2018, 216). Eine Beweisführung durch den Gläubiger ist grds. nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch den Schuldner ausdrücklich bestritten wird, dass Einkommen erzielt wird. Dann ist es Sache des Gläubigers zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 850c Abs. 6 ZPO vorliegen (vgl. Rz. 25). Schuldner, Drittschuldner oder die unterhaltsberechtigte Person sind nicht anzuhören (§ 834 ZPO). Nicht schlüssige Anträge sind zurückzuweisen, insbesondere solche auf bloßen Verdacht hin, z. B. mit der Begründung, dass ein Unterhaltsberechtigter zu einer eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei und daher eigene Einkünfte erzielen müsse.