Rz. 9
Das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO leitet kein neues Vollstreckungsverfahren ein, sondern setzt das alte Verfahren fort (BGH, NJW 2005, 830 = FamRZ 2005, 198 = NJW-RR 2005, 222 = BGHReport 2005, 333 = Rpfleger 2005, 149 = JurBüro 2005, 161 = MDR 2005, 413 = FuR 2005, 180 = KKZ 2005, 260 = ProzRB 2005, 124; BGH, Rpfleger 1990, 308; OLGR Köln 1994, 267; LG Verden, NdsRpfl 2009, 294). Die in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag führt grds. zur Innenbindung der Gerichte entspr. § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur, dass die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Umstände, über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im Abänderungsverfahren nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverändert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, weil Satz 1 keine dem § 323 Abs. 2 ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO abgeändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d. h. nach Erlass der Beschwerdeentscheidung, verändert hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 1994, 1272; Zöller/Herget, § 850g Rn. 2; Musielak/Voit/Becker, § 850g Rn. 2; Stöber, Rn. 1200). In diesem Fall besteht keine Innenbindung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung. Der Drittschuldner ist insoweit geschützt, als ihm ggü. nach Satz 3 die Änderung der pfändbaren Beträge erst ab Zustellung des Änderungsbeschlusses wirkt. Hat er für zurückliegende Zeiträume bereits an den Schuldner oder einen anderen Gläubiger ausgezahlt, so ist er ggü. dem Gläubiger frei geworden. Liegt für vergangene Zeiträume noch keine Auszahlung vor, so hat der Drittschuldner den erhöhten Betrag an denjenigen Gläubiger auszuzahlen, dessen Pfändungspfandrecht zeitlich vorgeht (LG Mönchengladbach, Rpfleger 2003, 517). Insofern greift eine angeordnete Rückwirkung nur dann, wenn der Drittschuldner in der Vergangenheit noch nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat. Hat der Drittschuldner daher den nach § 850c ZPO sich jew. ergebenden Pfändungsbetrag überwiesen, ist für eine rückwirkende Herabsetzung der Pfändungsfreibeträge kein Raum mehr (LG Rostock, JurBüro 2003, 327). Der Änderungsbeschluss entfaltet nicht schon kraft Gesetzes Rückwirkung (LG Wuppertal, JurBüro 2002, 95). Diese muss durch den Gläubiger ausdrücklich beantragt werden. Die Aufhebung der Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Schuldners erfolgen (LG Wuppertal, JurBüro 2002, 95).
Rz. 10
Haben mehrere Pfändungspfandgläubiger durch Beschluss eine zusätzliche Pfändbarkeit erwirkt, ist der zusätzlich pfändbaren Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, unter den Pfändungspfandgläubiger, die den Beschluss erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang gem. § 804 Abs. 3 ZPO auszukehren (BAG, NJW 1997, 479 = KTS 1996, 582 = NZA 1997, 63 = InVo 1997, 130 = DB 1997, 784 = JR 1998, 88 = BB 1996, 2416).