Rz. 1

Die Vorschrift bezweckt den Schutz von landwirtschaftlichen Forderungen. Beschränkt wird jedoch nur die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dieser Schutz kann nur auf diese Verkäufe ersetzende Ansprüche erweitert werden (BGH WM 2012, 1439 = Rpfleger 2012, 556 = JurBüro 2012, 494 = FoVo 2012, 131 = Vollstreckung effektiv 2012, 151; Musielak/Voit/Becker, § 851a Rn. 2; Beck’scher Online-Kommentar ZPO-Riedel, § 851a Rn. 4).

 

Rz. 1a

Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO. Grund dafür ist, dass § 850i ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden ist (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert. Entgegen der alten Fassung von § 850i in der Fassung bis zum 30.6.2010 (vgl. dazu BGH, ZIP 2008, 1944) wird von der Neuregelung auch jegliche nicht wiederkehrende Vergütung für persönliche Arbeiten und Dienste erfasst. Der Schuldner kann sich daher sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte nach § 851a ZPO geschützt sind, als auch darauf, dass ihm nach § 850i ZPO so viel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei § 851a ZPO im Verhältnis zu § 850i ZPO um eine abschließende Sonderregelung handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewährt.

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