Rz. 13
Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens wird in Abs. 2 geregelt. Die Regelung befasst sich nicht mit dem Leistungsanspruch, sondern nur mit dem Aufbau eines Vorsorgevermögens, das in gestaffelter Höhe unpfändbar sein soll (OLG Frankfurt, VersR 2012, 169). Die Norm schützt nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des Abs. 1 eingezahlte Deckungskapital (Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung. Fehlt es daran, ist auch keine Unpfändbarkeit des angesammelten Vermögens anzunehmen. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, VuR 2011, 396; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 130 = WM 2011, 1180 = ZIP 2011, 1235 = ZInsO 2011, 1153 = MDR 2011, 813 = Rpfleger 2011, 534 = NJW-RR 2011, 1617 = DGVZ 2012, 28; OLG Frankfurt, VersR 2012, 169).
Rz. 14
Geschützt ist allerdings nur das angesammelte Deckungskapital, das erforderlich ist, um im Versicherungsfall eine i. H. d. Pfändungsfreigrenzen unpfändbare Rente zu erhalten. Von einem Pfändungsschutz auch für die monatlichen Beiträge vor ihrer Einzahlung ist weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung die Rede. Insofern werden Beiträge in der Ansparphase vom Schutzzweck nicht erfasst. Die Norm führt auch nicht dazu, dass die Pfändungsfreigrenze um die monatlich zu leistenden Beträge für eine Versicherung i. S. v. Abs. 1 der Vorschrift zu erhöhen ist (LG Bonn, 4.3.2009, 6 T 221/08 – Juris). Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist progressiv ausgestaltet. Mit zunehmendem Alter erhöhen sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Der Deckungsstock wird so abgesichert, dass im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 67. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze entspr. Die progressive Ausgestaltung des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals verhindert, dass z. B. bereits ein 20-jähriger durch eine hohe Einmalzahlung Vermögen vollständig dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht. Ausschlaggebend ist dabei der Gedanke, dass bei einem wirtschaftlichen Scheitern in jungen Jahren der Schuldner noch ausreichend Zeit hat, eine ergänzende Altersvorsorge aufzubauen. Andererseits kann ein älterer Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsvertrag später geschlossen hat oder der die zur Abdeckung der Altersvorsorge notwendigen Prämien nicht geleistet hat oder leisten konnte, durch Einmalzahlungen das fehlende Deckungskapital ausgleichen.
Rz. 15
Nach Abs. 2 darf ein Schuldner zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung – nach seinem Lebensalter gestaffelt – jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von 256.000,00 EUR ansammeln. Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Vertrag der detaillierten und sehr restriktiven Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrages in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 entspricht. Danach müssen die Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erbracht werden. Dieses Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung aus dem Pfändungsschutz aus. Um heute bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu können, ermöglicht es § 167 VVG dem Versicherungsnehmer, jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen (vgl. auch Rz. 5). Eine solche Umwandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wenn also insbesondere der Schuldner nicht die Ansprüche aus diesem Vertrag an seine Gläubiger abgetreten hat oder die Gläubiger diese Ansprüche gepfändet haben (BFH, Rpfleger 2007, 672; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BT-Drucks 16/886 S. 14).