1 Allgemeines
Rz. 1
Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. Die Regelung steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112; vgl. auch § 851c Rz. 1).
2 Normzweck
Rz. 2
Für den überwiegenden Teil steuerlich geförderten Verträge ergibt sich ein Pfändungsschutz aus § 850 Abs. 3b ZPO. Danach können Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, die zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diesen Pfändungsschutz können Selbstständige, Freiberufler und Nichterwerbstätige nicht in Anspruch nehmen, da § 850 ZPO nur den abhängig Beschäftigten schützen will. Die Norm will diese Lücke für freiberuflich Tätige oder überhaupt nicht berufstätige Personen schließen.
3 Laufende Leistungen
Rz. 3
Laufende Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen (einschließlich eventueller Zulagen und seiner Erträge) dienen der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter. Dies gilt für Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt (z. B. sog. "Rürup-Rente"; h. M. vgl. Zöller/Herget, § 851d Rn. 2 m. w. N.), genauso wie für Leistungen, soweit sie auf einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen beruhen. In diesen Fällen dient das Vorsorgekapital der Altersversorgung. Die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersvorsorge wird durch die entspr. gesetzlichen Vorgaben im Einkommensteuerrecht und im AltZertG sichergestellt. Der Vermögensaufbau wird insoweit staatlich gefördert. Pfändungsschutz der sog. "Riester-Rente" ergibt sich aus § 97 EStG i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 59 = = DGVZ 2018, 60 = NJW 2018, 1166 = Rpfleger 2018, 278).
Der Pfändungsschutz von laufenden Leistungen, die auf einem nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen beruhen, gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Leistungen aus zertifizierten Rentenversicherung, Bank- oder Fondssparplänen handelt. Entscheidend ist insoweit, dass die Leistungen auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen.
4 Umfang des Pfändungsschutzes
Rz. 4
Dem Pfändungsschutz unterliegen nur laufende Leistungen. Hierzu gehören auch monatliche Leistungen, wenn bis zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden. Nicht erfasst wird damit insbes. eine in gewissem Umfang zu Beginn der Auszahlungsphase nach dem AltZertG mögliche Einmalkapitalauszahlung. Kein Pfändungsschutz besteht außerdem, wenn der Berechtigte von der steuerlich zulässigen Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente Gebrauch macht, da es sich insoweit nicht um laufende Leistungen handelt.
Rz. 5
Die nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind gem. § 97 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.