Rz. 6
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung nach den §§ 857 ff. ZPO folgt den Grundsätzen der Regelung der §§ 828 ff. ZPO (Abs. 1). Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG). Auf den den Bestimmtheitserfordernissen entsprechenden Antrag an das zuständige (§ 828 ZPO) Vollstreckungsgericht wird das vom Gläubiger näher bezeichnete "angebliche" Recht des Schuldners gepfändet. Das Vollstreckungsgericht prüft dabei – auch hier – nicht, ob das bezeichnete Recht auch tatsächlich be- und dem Schuldner zusteht, sondern nur, ob es nach den Angaben des Gläubigers grundsätzlich bestehen kann. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn das zu pfändende Recht nach den allgemeinen Regeln (§§ 811, 850 ff., 851 ZPO) oder nach sondergesetzlichen Bestimmungen unpfändbar ist. Ist z. B. der Gegenstand unpfändbar (§ 811 Abs. 1 ZPO), ist auch der Miteigentumsanteil nicht pfändbar; ist die Forderung unpfändbar (§§ 850a, 850b ZPO), ist auch die Mitberechtigung unpfändbar. Wenn ein Recht nicht übertragbar ist und die Nichtübertragbarkeit auch nicht auf einer Parteivereinbarung (§ 851 ZPO) beruht, ist seine Pfändung ebenfalls ausgeschlossen. Ein vereinbarungsgemäß nicht übertragbares Recht kann nach § 851 Abs. 2 ZPO gepfändet werden (BGHZ 95, 99 = ZIP 1985, 1084 = WM 1985, 1234 = DB 1985, 2241 = MDR 1985, 919 = NJW 1985, 2827 = EWiR 1985, 719 = Rpfleger 1985, 373; RGZ 142, 373; BGH, BGHZ 56, 228 = NJW 1971, 1750 = MDR 1971, 743 = BB 1971, 889 = WM 1971, 933).
Rz. 7
Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung anderen überlassen werden kann (Abs. 3). Diese Regelung trifft eine Ausnahme von § 851 Abs. 1 ZPO insoweit, als die Ausübung des nämlichen Rechts einem Dritten überlassen werden kann. Dann ist es pfändbar, wenn sich aus besonderen Vorschriften nichts anderes ergibt. Hierzu gehören das Wohnrecht (AG Köln, InVo 2003, 490; § 1093 BGB) und der Nießbrauch (§ 1059 Satz 1 BGB), die beide nicht übertragbar, aber zur Ausübung an Dritte übertragbar sind (§ 1092 Abs. 1 Satz 2, § 1059 Satz 2 BGB; vgl. auch Rz. 11). Abweichende Sonderregelungen zu Abs. 3 enthalten z. B. die §§ 113 bis 118 UrhG.
Rz. 8
Die Verweisung des Abs. 1 erstreckt sich auch auf § 845 ZPO, so dass für die Pfändung der Rechte im Sinne der Bestimmung die Vorpfändung zulässig ist. Im Falle des Fehlens eines Drittschuldners hat sie durch Zustellung an den Schuldner zu erfolgen (Abs. 2). Abs. 7 stellt diesbezüglich klar, dass der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet ist, die dafür erforderliche Benachrichtigung selbst anzufertigen. Der Gläubiger muss deshalb die entsprechenden Benachrichtigungen selbst anfertigen und durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.