Rz. 7
Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit sie pfändbar sind, also – im Gegensatz zu Verwaltungs- und Auskunftsrechten (§ 717 Satz 2 BGB; BGH, ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = MDR 1992, 294 = KKZ 1992, 178; BGH, WM 1972, 81; vgl. auch BGHZ 97, 392, 394 f). Die Pfändung erfasst somit die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (BGH, DB 2019, 1200 = WM 2019, 930 = ZIP 2019, 1038 = ZInsO 2019, 1118; BGH BGHZ 116, 222; zur Verwertung vgl. Rz. 13 ff.).
§ 859 Abs. 1 S. 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Der Gläubiger rückt daher nicht in das Gesellschaftsverhältnis ein (vgl. Rz. 14). Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder – wie bei der GmbH – im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (MünchKomm/ZPO-Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).
Rz. 8
Die wirksame Pfändung erfasst insbesondere den Gewinnanspruch und den Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben für den Fall der Auflösung der Gesellschaft (§ 717 Satz 2 BGB). Geschäfts- und Verwaltungsbefugnisse werden nicht berührt (§ 725 Abs. 2 BGB). Die Pfändung des Anteils eines BGB-Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen bewirkt daher keine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich einzelner Gegenstände des Gesellschaftsvermögens und kann daher nicht berichtigend im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden (OLG Stuttgart, InVo 2000, 396; OLG Hamm, OLGZ 1987, 175; Klarstellung des Senats zu OLGZ 1977, 283). Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung in einzelne Gegenstände des Gesamthandsvermögens ohnehin gesetzlich nicht eröffnet (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 9
Um allerdings die Befriedigung aus dem verlangen zu können, was dem Gesellschafter, dessen Anteil gepfändet ist, bei der Auseinandersetzung zukommt, muss der Pfändungsgläubiger in der Lage sein, die Auseinandersetzung der Gesellschaft herbeizuführen. Deshalb gibt ihm die Pfändung die Möglichkeit, die Gesellschaft fristlos zu kündigen, vorausgesetzt, der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist nicht nur vorläufig vollstreckbar (§ 725 Abs. 1 BGB). Nach h. M. ist die Überweisung des gepfändeten Anteils Voraussetzung des Kündigungsrechts; die Pfändung allein genügt somit nicht (Stöber, Rn. 1566, 1567). Die Rechtsfolgen der Kündigung können, je nach Gesellschaftsvertrag, unterschiedlich sein: Entweder müssen die Gesellschafter nach der Kündigung die Gesellschaft durch Auseinandersetzung liquidieren oder im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft (§§ 736, 737 BGB) das Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden ermitteln (§ 738 BGB). Die Pfändung umfasst den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, auf dessen Auszahlung allerdings nur ein Anspruch nach Überweisung des Gesellschafteranteils besteht. Auch im Stadium der Liquidation kann der Pfändungsgläubiger seinerseits nicht aktiv die Auseinandersetzung betreiben.
Rz. 10
Pfändet ein Gläubiger den Anteil eines Schuldners am Vermögen einer BGB-Gesellschaft und lässt er ihn sich überweisen, so kann er – nach einer Kündigung der Gesellschaft – grundsätzlich den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit nicht verbunden. Verwertet ein BGB-Gesellschafter nur einen einzigen Vermögensgegenstand, kann der pfändende und kündigende Gläubiger einer Gesellschaft unmittelbar auf Duldung der öffentlichen Veräußerung des Gegenstands und Auszahlung des dem Gesellschafter-Schuldner gebührenden Anteils am Reinerlös klagen, wenn die übrigen Gesellschafter ihrerseits keine bessere Art der Verwertung anbieten oder sich jeder Auseinandersetzung widersetzen (BGHZ 116, 222 = ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = DB 1992, 419 = MDR 1992, 294 = NJW 1992, 830 = Information StW 1992, 260 = Rpfleger 1992, 260).
Rz. 11
Der Pfändungsgläubiger eines BGB-Gesellschaftsanteils kann d...