Rz. 31
Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Sie hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791 = MDR 2011, 1503 = JurBüro 2012, 104).
Rz. 32
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO eintritt, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Die verneinende Ansicht ist der Auffassung, dass die weite Fassung des § 570 Abs. 1 ZPO auf einem Redaktionsversehen beruht, das dem Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschriften über die Beschwerde im Zuge der ZPO-Reform 2002 unterlaufen und durch eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift zu korrigieren sei (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 716; MünchKomm/ZPO-Lipp, § 570 Rn. 2; Zöller/Heßler, § 570 Rn. 2; Zöller/Seibel, § 888 Rn. 15 und § 890 Rn. 20; Thomas/Putzo/Seiler, § 888 Rn. 18 und § 890 Rn. 40). Diese Ansicht wird außer mit der vollstreckungsrechtlichen Funktion der §§ 888, 890 ZPO und dem Umstand, dass in diesen Bestimmungen das Wort "Festsetzung" nicht verwendet wird, vor allem damit begründet, dass der Gesetzgeber nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses nichts an der bisher bestehenden Rechtslage habe ändern wollen, nach der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung gehabt hätten. Sie nimmt dabei insbesondere auf die Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf Bezug, wonach die an die Stelle des Enumerationsprinzips in § 572 ZPO a. F. tretende Generalklausel des § 570 Abs. 1 ZPO die nach dem bisherigen Recht unvollständige Aufzählung einzelner Ordnungs- und Zwangsmittel "ohne inhaltliche Änderung" obsolet mache (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 715, 716 mit Hinweis auf BT-Drucks. 14/4722, S. 112).
Die bejahende Ansicht (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791; OLG Frankfurt, InstGE 9, 301, 302; KG Berlin, Beschluss v. 23.2.2011, 2 W 1/11; Hk- Kayser § 570 Rn. 3; Musielak/Voit/Lackmann, § 890 Rn. 20) ist der Meinung, dass die Äußerung des Reformgesetzgebers an der bewussten Stelle keineswegs eindeutig, sondern im Gegenteil in sich widersprüchlich ist. So findet sich dort zwischen den Passagen, auf die sich die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Ansicht stützt, die Wendung eingestreut, die Beschwerde habe "nunmehr immer dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand" habe. Bei dieser Sachlage erscheint es allenfalls möglich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die zu § 572 ZPO a. F. überwiegend vertretene Ansicht bestätigen wollte, dass die dort enthaltene Aufzählung einzelner Bestimmungen unvollständig und die Regelung daher auf entsprechend gelagerte andere Fälle zu erstrecken sei. Wohl näher, zumindest aber ebenso nahe liegt die Annahme, dass der Gesetzgeber mit einer generellen Regelung im reformierten Gesetz sonst absehbar erneut drohenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Behandlung der einzelnen Fälle entgegenwirken wollte. Bei diesen Gegebenheiten verbietet sich eine Normauslegung, die den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korrigiert. Dies gilt umso mehr deshalb, weil wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend berücksichtigt hat nach den in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 201 SGG enthaltenen Generalklauseln, auf die sich der Reformgesetzgeber zur Begründung der in § 570 ZPO enthaltenen neuen Regelung bezogen hat, Beschwerden aufschiebende Wirkung insbesondere auch bei Zwangsgeldern gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG haben, die Behörden zur Erfüllung ihnen gerichtlich auferlegter Pflichten veranlassen sollen.
Rz. 33
Gleichfalls ist Beschwerde zulässig, wenn die Auskunft nach Festsetzung eines Zwangsgeldes erteilt wird. Es besteht wg. der förmlichen Weitergeltung des Zwangsgeldbeschluss ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf dessen Beseitigung gerichtete Beschwerde (OLGR Bamberg 1999, 261). Wird die Beschwerde nicht für begründet erachtet, so entscheidet hierüber das dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges übergeordnete Prozessgericht.
Rz. 34
Wird der Gerichtsvollzieher tätig (vgl. § 892 ZPO), so kann der Schuldner hiergegen. die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Hierüber entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts, nicht des Prozessgericht. Hinsichtlich der Pfändung von Forderungen (§§ 828 ff. ZPO) i. R.d. Beitreibung des Zwangsgeldes gelten die allg. Rechtsbehelfe. Bei Zurückweisung des Antrages nach § 888 ZPO wg. Erfüllung durch den Schuldner kann der Gläubiger die Kostenentscheidung des Rückweisungsbeschluss nicht isoliert anfechten (OLG Köln, InVo 1996, 196).
Rz. 35
Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisv...