Zusammenfassung
Die Norm wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift enthält Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo aufweisen. Es wird zum einen geregelt, unter welchen Bedingungen für solche Konten ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung besteht (Absätze 1 und 2). Zum anderen wird geregelt, wie mit Gutschriften auf einem Zahlungskonto in diesen Fällen zu verfahren ist (Abs. 3).
Die Regelung ist in Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO zu sehen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass P-Konten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, dass aber auch der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein P-Konto verlangen kann.
1 Im Soll befindliches Zahlungskonto: Pfändung liegt nicht vor (Abs. 1)
Rz. 1
Nach Abs. 1 darf ein Kreditinstitut in dem Fall, dass eine natürliche Person verlangt, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO geführt wird, ab dem Verlangen insoweit nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
Rz. 2
Abs. 1 dient dem Schutz des Kontoinhabers: Es soll vermieden werden, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen seinem Verlangen, sein Zahlungskonto als P-Konto zu führen, und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, verrechnet werden und damit nicht als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen. Denn solche Gutschriften würden ansonsten den negativen Saldo verringern und dieser geringere negative Saldo würde seitens des Kreditinstituts – entsprechend dem in der Praxis bislang weitgehend verfolgten "Zwei-Konten-Modell" – "ausgebucht" werden. Solche Gutschriften sollen aber zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Inhaber eines P- Kontos innerhalb der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehen.
2 Im Soll befindliches Zahlungskonto: Pfändung liegt vor (Abs. 2)
Rz. 3
Abs. 2 regelt Konstellationen, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo eine Pfändung erfolgt und nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird. Abs. 2 Satz 1 sieht in den genannten Konstellationen das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung vor. Die Kenntnis wird dabei spätestens mit der Zustellung des maßgeblichen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts – in der Regel des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) – an das Kreditinstitut vorliegen.
Rz. 4
Nach Abs. 2 Satz 2 entfällt das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. D.h., dass ein Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo vor Ablauf von 1 Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut keine Verrechnung oder Aufrechnung vornimmt. Verlangt der Schuldner innerhalb dieser Frist, dass das Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto übertragen (s. § 901 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Andernfalls kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.
3 Verfahren
Rz. 5
Abs. 3 enthält Regelungen darüber, wie mit Gutschriften nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren ist.
Rz. 6
Im Falle des Abs. 1 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto, dessen Einrichtung der Inhaber des Zahlungskontos bereits verlangt hat, zu übertragen.
Rz. 7
Im Falle des Abs. 2 sind Gutschriften als Guthaben auf das P-Konto zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines P-Kontos innerhalb der Frist des § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO-verlangt.