Rz. 4

Nr. 1 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 30.11.2021 geltenden § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO a. F. Legt demnach der Schuldner dem Kreditinstitut eine Bescheinigung der zuständigen Familienkasse, des Sozialleistungsträgers bzw. einer mit der Gewährung von Geldleistungen i. S. d. § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung (z. B. Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens", sowie die mit der Gewährung von unpfändbaren Geldleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen, etwa der nach dem Conterganstiftungsgesetz zuständige Stiftungsvorstand; BT-Drucks. 19/19850, 39) vor, so kann er dadurch nachweisen, dass er zusätzlich zu seinem Grundfreibetrag weitere Beträge als pfandfrei beanspruchen kann.

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