Rz. 9
Die Sätze 2 bis 4 gelten für unbefristete Bescheinigungen.
Nach Satz 2 hat das Kreditinstitut unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von 2Jahren zu beachten. Ziel ist es, dadurch den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren (BT-Drucks. 19/19850, 39).
Satz 3 bestimmt, dass das Kreditinstitut, dem der Kontoinhaber eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorgelegt hat, eine erneute Bescheinigung verlangen kann, wenn seit Ausstellung der dem Kreditinstitut vorliegenden Bescheinigung 2 Jahre vergangen sind. Die Absicht des Kreditinstituts, eine neue Bescheinigung zu verlangen, ist dabei dem Schuldner aber mindestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen (§ 908 Abs. 3 ZPO). Die Vorlage einer neuen Bescheinigung ist allerdings kein Muss. Das Kreditinstitut kann vielmehr auch auf Grundlage der ihm bereits vorliegenden Bescheinigung weiterhin die Kontoführung betreiben (BT-Drucks. 19/19850, 39).
Bestehen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der bereits vorgelegten Bescheinigung falsch ist oder falsch geworden ist, kann das Kreditinstitut bereits vor Ablauf des zweijährigen Zeitraums eine erneute Bescheinigung verlangen (Satz 4). Dadurch soll verhindert werden, dass Zahlungseingänge auf einem P-Konto zu Unrecht als Erhöhungsbeträge behandelt und damit ebenfalls zu Unrecht nicht von einer Pfändung erfasst werden. Die Unrichtigkeit kann entweder von vornherein bestehen oder aufgrund einer Änderung nachträglich eingetreten sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein nach § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO berücksichtigtes unterhaltsberechtigtes Kind volljährig wird oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ausbildung abschließt. In diesen Fällen ist das Kreditinstitut berechtigt, einen neuen aktuellen Nachweis zu verlangen, andernfalls der Nachweis für die Zukunft nicht mehr als erbracht anzusehen und daher der Berechnung des künftigen pfändungsfreien Guthabens nicht mehr zugrunde zu legen (BT-Drucks. 19/19850, 39; vgl. § 908 Abs. 3 ZPO).
Rz. 10
Schuldner S. weist gegenüber Bank B. nach, dass er seinem 17-jährigen minderjährigen Kind K Unterhalt gewährt. Hierzu legt er eine Bescheinigung der zuständigen Familienkasse vor (vgl. § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ).
Lösung
Aus der Bescheinigung kann B erkennen, dass K bald volljährig wird. B. darf daher vor Ablauf des zweijährigen Ablaufs der Bescheinigung eine erneute Bescheinigung darüber verlangen, dass S weiterhin über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt an K leistet. Reicht S auf Aufforderung der B diese neue Bescheinigung nicht ein, ist K der Berechnung des Freibetrags nicht mehr zugrunde zu legen.