Zusammenfassung
Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.
Die Regelung fasst die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammen. Es handelt sich dabei um bereits nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtungen (Abs. 1) sowie um neu hinzugekommene Mitteilungspflichten (Abs. 2 und 3). Diese Mitteilungspflichten gegenüber dem Kontoinhaber belasten die Kreditinstitute nicht in unzumutbarer Weise, weil die hierfür erforderlichen Informationen in den Datenbeständen der Kreditinstitute bereits hinterlegt sind oder ohne erheblichen Aufwand dort hinterlegt werden können (BT-Drucks. 19/19850, 44).
1 Leistungsverpflichtung des Kreditinstitus (Abs. 1)
Rz. 1
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung wird übernommen, wobei zudem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung an den Schuldner das gesamte Guthaben betrifft, das nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht von der Pfändung erfasst wird. Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Angaben, ist es grds. Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Schuldner auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in § 902 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen.
Rz. 2
Nach Abs. 1 besteht eine Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Grundfreibetrages nach § 899 Abs. 1 ZPO ohne jeden Nachweis durch den Schuldner. Dabei wird mit der Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz "im Rahmen des vertraglich Vereinbarten" gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene gesamte Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem eigentlichen Zahlungskontenvertrag, Vielmehr kommen verschiedene Vertragsgrundlagen in Betracht: bei im Haben geführten Konten z. B. ein Anspruch aus dem Vertrag über unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB). Zudem sind weitere vertragliche Absprachen möglich, sodass "das vertraglich Vereinbarte" die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und Begrenzungen am besten widerspiegelt.
2 Mitteilungspflichten gegenüber Schuldner (Abs. 2, 3)
2.1 Mitteilung über noch verfügbares Guthaben, Ansparbeträge (Abs. 2)
Rz. 3
Abs. 2 gibt dem Schuldner bezüglich der Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit den Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einen Anspruch auf bestimmte Mitteilungen zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Das Kreditinstitut hat den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise zu informieren über
- das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben,
- über den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die entsprechende Mitteilung durch das Kreditinstitut zumindest einmal im Monat erfolgt, ansonsten jedoch jeweils auf Nach- bzw. Abfrage durch den Schuldner. Dabei ist erforderlich, dass das Kreditinstitut dem Schuldner die genannten Informationen in für ihn zumutbarer und geeigneter Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail) zur Verfügung stellt. Daraus folgt, dass eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben wird, jedoch eine bloß mündliche – telefonische – Information als nicht ausreichend angesehen wird (BT-Drucks. 19/19850, 45).
3 Neue Bescheinigung über Erhöhungsbeträge (Abs. 3)
Rz. 4
Das Kreditinstitut kann hinsichtlich der Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO eine erneute Bescheinigung verlangen, wenn seit Ausstellung der dem Kreditinstitut vorliegenden Bescheinigung 2Jahre vergangen sind (§ 903 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Vorlage einer erneuten Bescheinigung ist für das Kreditinstitut allerdings kein Muss; es kann auch auf Grundlage der vorliegenden Bescheinigung weiterhin die Kontoführung betreiben. Abs. 3 bestimmt daher eine Mitteilungspflicht des Kreditinstituts in den Fällen des § 903 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Fristablauf), wenn es die bisherige Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will. In diesen Fällen ist der Kontoinhaber mindestens 2Monate vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Bescheinigung nicht mehr beachtet werden soll, zu informieren. Dem Schuldner wird damit Gelegenheit gegeben, eine aktualisierte Bescheinigung zu beschaffen und rechtzeitig vorzulegen.
Rz. 5
Bestehen allerdings tatsächlich Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der bereits vorgelegten bestehenden Bescheinigung unrichtig ist oder unrichtig geworden ist, kann das Kreditinstitut bereits vor Ablauf des zweijährigen Zeitraums eine erneute Bescheinigung verlangen (§ 903 Abs. 2 Satz 4 ZPO). In diesen Fällen ist der Schuldner daher gehalten, auf Verlangen des Kreditinstituts unverzüglich einen aktualisierten Nachweis zu erbringen.
Rz. 6
Aus Gläubigersicht ist anzuraten, bei Anhaltspunkten auf eine wegen Zeitablaufs unrichtig werdende Bescheini...