Rz. 69a
Die Beratung der an der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen setzt die Kenntnis der Regeln der Zwangsvollstreckung voraus. Hier will der Kommentar helfen, indem er eine verständliche und für die Praxis brauchbare Kommentierung ohne großen "wissenschaftlichen Ballast" anbietet. Muster mit Erläuterungen und taktische Hinweise sollen den praktischen Wert des Werkes steigern helfen. Dem gleichen Zweck dienen konkrete Beratungshilfen und Checklisten.
Während die Muster im Wesentlichen bei den einzelnen in Betracht kommenden Bestimmungen platziert sind, stehen zusammengefasst am Beginn des Werkes die Beratungshilfen und Checklisten. Muster, Checklisten, Beratungshilfen, Erläuterungen und taktische Hinweise wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, andere Rechtsauffassungen und auch Fehler nie ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den einzelnen Mustern, taktischen Hinweisen, Berechnungsbeispielen, Beratungshilfen sowie Checklisten verwandten Formulierungen Anspruch auf absolute Vollständigkeit und uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Der Verlag und auch der Autor übernehmen deshalb keine Haftung für den Inhalt.
14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers
Rz. 70
Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehr eintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einem wirtschaftlich vertretbaren Erfolg geführt werden. Das ist nicht einfach und setzt gelegentlich eine sehr sorgfältige und oft langwierige Beobachtung des Schuldnerumfeldes voraus.
Neben der bisweilen erforderlichen Geduld ist oft eine akribische Ermittlungsarbeit angesagt. Nur wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft und von überflüssigen, weil erfolglosen Vollstreckungsversuchen Abstand genommen wird, kann die Zwangsvollstreckung erfolgreich sein. In der Praxis wird immer wieder die Beobachtung gemacht, dass Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, deren Aussichtslosigkeit offensichtlich ist. Das führt zu Kosten, die zu Lasten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers gehen. Selbst wenn gerichtliche Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner auferlegt sind, kann der Gläubiger von der Justizkasse als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Auf seinen eigenen Kosten bleibt er in diesen Fällen ohnehin sitzen.
14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen
Rz. 71
1. |
Ist der vorliegende Titel wirksam? |
2. |
Ist der Titel vollstreckbar? |
Handelt es sich um ein Endurteil? (§ 704 Abs. 1, § 300 ZPO)
- Ist das Urteil rechtskräftig? (Rechtskraftvermerk, § 706 ZPO)
- Ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt? (§§ 708ff. ZPO)
- Ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit entbehrlich? (z. B. bei Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 922, 925 Abs. 2, 936 ZPO)
- Bei der Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen immer § 717 Abs. 2 ZPO im Auge behalten und Mandanten auf das Risiko hinweisen, bei Arrest und einstweiliger Verfügung auf § 945 ZPO!
Liegt ein sonstiger Titel vor? z. B.:
3. |
Ist der Inhalt des Titels vollstreckungsfähig?
- Handelt es sich um ein Leistungsurteil? (Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind lediglich wegen des Kostenanspruchs vollstreckbar.)
- Ist der Tenor hinreichend bestimmt? (z. B. bei Herausgabetitel konkrete Bezeichnung der Sache; bei Verurteilung zur Vornahme einer Handlung die exakte Beschreibung der vorzunehmenden Handlung.)
- Sind die Parteien hinreichend bezeichnet? (z. B. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf die Zustellung; bei Gesellschaften der richtige Firmenname und die Bezeichnung des Vertreters, z. B. Geschäftsführer einer GmbH, der auch im Rahmen der Vollstreckung notwendige Erklärungen abgeben können muss.)
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4. |
Bezeichnet der Titel die im Hinblick auf die in Anspruch genommene Vermögensmasse richtige Partei? z. B.:
- Bei Nachlass Titel gegen den/die (alle) Erben?
- Bei Nachlass und angeordneter Testamentsvollstreckung Titel gegen Testamentsvollstrecker?
- Bei Insolvenz Titel gegen Insolvenzverwalter?
- Bei BGB-Gesellschaft Titel gegen die Gesellschaft oder gegen alle Gesellschafter?
- Bei OHG und/oder KG Titel gegen die Gesellschaft?
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5. |
Bedarf der Titel einer Vollstreckungsklausel, und ist diese wirksam erteilt? |
Keiner Vollstrec...