Bei der Vermessung und im Rechtsverkehr kommt dem Flurstück eine besondere Bedeutung zu. Dieser Begriff geht zurück auf die Zeit, als das Liegenschaftskataster angelegt wurde. Seinerzeit wurde – vereinfacht ausgedrückt – aus allen Liegenschaften eines Gemeindebezirks eine Gemarkung gebildet und in der Gemarkungskarte grafisch dargestellt. Die Gemarkungen wurden in Fluren unterteilt. Innerhalb der Fluren wurden die in der Natur vorhandenen Grundstücksflächen in vermessungstechnische Flächenabschnitte oder Flurstücke aufgeteilt.
Ein Flurstück ist demnach ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer aufgeführt wird. Es darf nur einem Gemeindebezirk angehören und soll ganz in einer Feldlage liegen. Gebildet wird es auf Antrag oder von Amts wegen.
Um das Liegenschaftskataster immer auf dem neuesten Stand zu halten, wird jede bedeutsame Veränderung eines Flurstücks in den Katasterbüchern und -karten nach einem besonderen Verfahren nachgetragen, wobei eine neue Nummerierung erfolgt. An erster Stelle steht hierbei die Zerlegung von Flurstücken auf Antrag zur Vorbereitung rechtsgeschäftlicher Eigentumsveränderungen an neu gebildeten Teilgrundstücken durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch.
Bei einer Änderungs- oder Katasterfortführungsvermessung erhält jede neu gebildete Parzelle eine eigene Nummer, die sich von der Nummer des aufgeteilten Flurstücks ableitet.
Dabei müssen sogar Klein- und Kleinstflächen herausgemessen werden. Von daher wird verständlich, dass Bauträger bei der Neubebauung von Flurstücken mit Doppel- und Reihenhäusern zunehmend aus Kostengründen auf eine vermessungstechnische Parzellierung verzichten und stattdessen Doppel- und Reihenhaus-Eigentumswohnungsanlagen auf ungeteilten Flurstücken errichten. Bei dieser Form von Eigentumswohnanlagen ergeben sich die Grenzen der einzelnen Sondernutzungsflächen nicht aus der Flurkarte, sondern aus der Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung sowie aus dem Aufteilungsplan (Bauzeichnung).
Das Flurstück als flächenmäßige Buchungseinheit im Liegenschaftskataster darf nicht verwechselt werden mit dem Grundstück im Rechtssinn. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) versteht unter Grundstück im Rechtssinn einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer gebucht ist (§ 3 Grundbuchordnung). Das Grundstück im Rechtssinn kann aus einem Flurstück (Regelfall), aber auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Der Bezug zur Flurstücksbezeichnung wird dadurch hergestellt, dass im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs die Gemarkungsbezeichnung und die Flurstücksnummer in der Spalte "Gemarkung, Flurstück" aufgeführt wird.