Leitsatz

  • Lageplan für die Größe benachbart gelegener Sondernutzungsflächen maßgeblich

    Kein Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung

 

Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

1. Lassen sich die in einen Lageplan eingezeichneten Grenzen nicht mit den Größenangaben einer Sondernutzungsfläche in Übereinstimmung bringen, beurteilt sich das vertraglich Vereinbarte allein nach der zeichnerischen Darstellung (also dem Lageplan), vgl. auch OLG Düsseldorf, OLGZ 78, 349/352.

Im vorliegenden Fall stand i.Ü. laut Teilungserklärung einem Antragsteller nur eine mit "ca."bezeichnete qm-Fläche zu. Gewisse Abweichungen müssen hier von vornherein hingenommen werden. Andere Ergebnisse können auch nicht aus der Größe der Miteigentumsanteile zueinander abgeleitet werden, da diese grundsätzlich unabhängig vom Wert und von der Größe der einzelnen Wohnungen festgelegt werden. Im Übrigen geht es hier nicht um Wert und Größe der Wohnung, sondern um die Größe der Sondernutzungsflächen.

2. Ist bei einer aufteilungsplanwidrigen Herstellung einer Wohnanlage ein Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung entsprechend Aufteilungsplan und Bauplänen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, kann einem benachteiligten Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zustehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 90, 332). Vorliegend war ein solcher Anspruch allerdings nicht gegeben, da nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen war bzw. in der Teilungserklärung nur ungefähre Größenangaben vermerkt waren.

Für eine Entschädigung kann auch nicht der Kaufpreis von 1 qm Grundfläche zugrunde gelegt werden, wenn es um den Entzug eines alleinigen Nutzrechts geht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.02.2000, 2Z BR 147/99)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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