Rz. 28

Die nicht getrennt lebenden Ehegatten[53] sind jeder nach seinen Kräften verpflichtet, durch persönliche Arbeit (z.B. auch im Haushalt), Einkünfte und Vermögen (ob durch Naturalleistungen oder in Geld) zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie[54] beizutragen (Art. 1389 ZGB). Diese Verpflichtung umfasst vor allem den Unterhalt der Kinder wie auch den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten. Diese Verpflichtung wird von den Grundsätzen des gleichberechtigten und angemessenen Beitrags beherrscht.

[53] Über den Unterhalt nach der Trennung siehe Rdn 38.
[54] Zum Begriff siehe Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 203 ff. Dazu gehört z.B. nicht der Unterhalt von Kindern des anderen Ehegatten aus einer früheren Ehe.

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