Rz. 115

Zwischen Deutschland und Griechenland gilt seit 1912 die Konvention über die Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen, die der Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbschaften dient. Die Konvention ist im Jahr 1953 wieder in Kraft getreten.[71]

 

Rz. 116

Art. 1 der Konvention bestimmt:

"Das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, unterliegt der Erbschaftsteuer des Königreichs Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte. Die sich in Deutschland befindenden beweglichen Sachen eines griechischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, unterliegen den in Deutschland geltenden Erbschaftsteuern nur, wenn der Erbe zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte."

[71] "Convention sur les droits de successions mobilières" vom 18.11./1.12.1910 (Regierungsblatt A’ 43 vom 4.2.1912; RGBl 1912, S. 173) in Verbindung mit der "Verkündung über das Wiederinkrafttreten der griechisch-deutschen Konvention" (Regierungsblatt A’ 251 vom 16.9.1953; BGBl 1953 I, S. 377). Kommentierung z.B. von Schuck, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Griechenland (E).

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