Leitsatz

Die bewilligte Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn eine hilfebedürftige Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 124 Ziff. 2 ZPO liegt vor, wenn eine Partei es versäumt hat, der einem jeden einleuchtenden prozessualen Sorgfalt nachzukommen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine von ihm bezogene Unfallrente nicht angegeben. Das Amtsgericht hat daraufhin die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Ziff. 2 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die im Wesentlichen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG führen die aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur gänzlichen Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. Vielmehr ist die festgesetzte Rate aufgrund der nunmehr feststehenden wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen.

Grundsätzlich kann das Gericht nach § 124 Ziff. 2 ZPO die bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die hilfebedürftige Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Eine grobe Nachlässigkeit ist hier in dem Umstand zu sehen, dass der Antragsteller seine Unfallrente in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben hat. Bei gehöriger prozessualer Sorgfalt hätte neben seinen weiteren Einkünften auch die Unfallrente angegeben werden müssen. Trotz des Verstoßen gegen § 124 Ziff. 2 ZPO ist eine vollständige Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist, dass die unrichtigen Angaben ursächlich für eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts gewesen sind. Führen die tatsächlichen Verhältnisse nur zu einer teilweisen Abweichung von der auf den unrichtigen Grundlagen getroffenen Entscheidung, ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist dann so zu ändern, dass dem Hilfebedürftigen diejenige Prozesskostenhilfe erhalten bleibt, auf die er ungeachtet der Richtigkeit seiner Angaben einen Anspruch hat (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 124 Rz. 5).

Bei richtiger Angabe der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte dem Hilfebedürftigen eine höhere Ratenzahlung auferlegt werden müssen, Prozesskostenhilfe hätte aber auch dann nicht insgesamt versagt werden dürfen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.04.2005, 9 WF 98/05

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