Leitsatz
Die Parteien hatten am 26.9.1975 geheiratet und lebten im Güterstand der Gütertrennung. Die im Jahre 1937 geborene Antragstellerin war selbständige Kauffrau und betrieb als Gesellschafterin mehrere Textilgeschäfte. Der Antragsgegner war selbständiger Zahnarzt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Ehemann Schulden, während die Vermögensbilanz der Ehefrau einen Aktivsaldo aufwies.
Im Juli 1988 trennte sich die Antragstellerin von dem Antragsgegner. Das im April 1979 geborene gemeinsame Kind blieb bei ihr und wurde von ihr betreut. Am 13.12.1989 zahlte sie für den Antragsgegner knapp 14.000,00 DM an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer wegen dort aufgelaufener rückständiger Beitragszahlungen. Zur Sicherheit behielt sie Schmuck des Antragstellers zurück.
Der Scheidungsantrag wurde am 29.1.1991 zugestellt.
Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit eine nicht dem Versorgungsausgleich unterliegende Kapitalversorgung bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer von ca. 254.000,00 DM, die aus Pflichtbeiträgen gebildet worden war. Weitere Anwartschaften auf Altersversorgung waren bei ihm nicht zu verzeichnen.
Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) von monatlich 582,97 EUR. Seit dem 1.8.2002 bezog sie eine Vollrente wegen Alters i.H.v. monatlich ca. 1.012,00 EUR.
Nach Zustellung des Scheidungsantrages gab der Antragsgegner seine Zahnarztpraxis auf, veräußerte sie für 10.000,00 DM und ließ sich seine Kapitalversorgung beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer im April 1991 auszahlen.
In der Folgezeit arbeitete er allenfalls noch im Geringverdienerbereich. Seit dem 1.2.2004 bezog er eine nicht während der Ehezeit erworbene Regelaltersrente der BfA in Höhe von 155,01 EUR. Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind zahlte er bereits seit August 1991 nicht mehr. Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn blieben in der Folgezeit ohne Erfolg.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 4.5.1993 geschieden. Zur Frage, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen sei, hat es ein Sachverständigengutachten über die Entwicklung der Vermögensverhältnisse der Parteien eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner Anfang April 1991 auch unter Berücksichtigung der ausgezahlten Kapitalversorgung Verpflichtungen in Höhe von ca. 265.000,00 EUR gehabt habe, während bei der Antragstellerin zum gleichen Zeitpunkt ein Vermögensüberschuss von ca. 182.000,00 EUR bestanden habe.
Das erstinstanzliche Gericht hat den im Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Ehemannes für begründet.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Nach der Auskunft der BfA vom 3.2.2004 habe die Antragstellerin während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. 582,97 EUR erworben. Weitere dem Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften waren bei beiden Parteien nicht zu verzeichnen. Danach war nach Auffassung des OLG im Wege des Rentensplittings ein Betrag von 291,49 EUR zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB sei nicht gerechtfertigt.
Ein spezieller Ausschlusstatbestand nach § 1587c Nr. 2 und 3 BGB sei nicht verwirklicht.
Ein völliger und teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme auch nach der generellen Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift finde ein Versorgungsausgleich nur dann nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.
Der nach dem Endstichtag erfolgte Verbrauch der Kapitalversorgung vonseiten des Antragsgegners habe keine unmittelbare versorgungsrechtliche Relevanz. Diese Versorgung habe von Anfang an nicht dem Versorgungsausgleich unterlegen.
Unter dem Gesichtspunkt der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht grob unbillig.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Antragsgegner bereits bei Eingehung der Ehe erheblich verschuldet war. Diese Verschuldung habe während der Ehe fortbestanden und sie somit nachhaltig geprägt, ohne dass die Eheleute ihre Lebenshaltung hierauf eingestellt hätten. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass der Antragsgegner sowohl zum Zeitpunkt der Trennung als auch bei Berücksichtigung der Kapitalversorgung zum Zeitpunkt der Auszahlung am 3.4.1991 hohe Schulden gehabt habe. Die Antragstellerin hätte also auch dann nicht von der Versorgung profitiert, wenn die Parteien den Zugewinn n...